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Verliert ein Lkw durch eine Panne Ladung, die dann die Fahrbahn blockiert, muss die Versicherung des Fahrers für die Räumung der Straße ebenso aufkommen wie für die Entsorgung der Ladung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war einem Lkw während der Fahrt auf der Autobahn ein Reifen geplatzt, wodurch das Fahrzeug in Brand geriet. Die Ladung, bestehend aus 25 Tonnen Orangen, blockierte die Fahrbahn und war unbrauchbar geworden. Die Eigentümerin der Autobahn ließ die Fahrbahn räumen, die Orangen abtransportieren und anschließend verbrennen.
Sie klagte auf Erstattung auch der Entsorgungskosten und erhielt in allen Instanzen Recht. Die Entsorgung der Orangen gehöre zu den Kosten, die der Klägerin entstanden seien, um die Autobahn wieder benutzbar zu machen.
BGB § 249; StVG §§ 7, 8 Nr. 3; PflVG 3 Nr. 1
Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Kosten, die anlässlich eines Verkehrsunfalls dadurch entstehen, dass die beförderte Sache beseitigt werden muss, weil sie eine andere beeinträchtigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5717
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