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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2021
VI ZR 210/18 -

BGH: Eltern haften als Gesamtschuldner gegenüber Ihrem Kleinkind nach Pferdetritt

Aufsichts­pflicht­verletzung wegen unbeaufsichtigt lassen eines dreijährigen Kindes während Reitturniers

Geht ein dreijähriges Kind bei einem Reitturnier in einem Pferdeanhänger und wird dort von einem Pferd getreten, so begründet das unbeaufsichtigt herumlaufen lassen des Kindes eine Aufsichts­pflicht­verletzung der Eltern. Diese haften gegenüber ihrem Kind nach § 1664 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2014 stieg ein dreijähriges Kind während eines Reitturniers in Baden-Württemberg in einen Pferdeanhänger, um das dort befindliche Pferd zu füttern. Der Pferdeanhänger war aufgrund der großen Hitze geöffnet. Das Kind wurde im Anhänger von einem Huf des Pferdes getroffen und verletzte sich. Die Eltern des Kindes hatten ihr Kind unbeaufsichtigt herumlaufen lassen. Dies war Teil ihres Erziehungsstils. Die Halterin des Pferdes, deren Haftpflichtversicherung und der Betreiber des Reitturniers wurden nachfolgend auf Schadensersatzzahlungen in Anspruch genommen. Die Pferdehalterin und deren Haftpflichtversicherung waren jedoch der Meinung, dass die Eltern wegen einer Aufsichtspflichtverletzung für die Unfallfolgen haften und klagten daher gegen die Eltern auf Freistellung von sämtlichen Schadensersatzansprüchen ihres Kindes.

Landgericht und Oberlandesgericht bejahten teilweise Freistellung

Während das Landgericht Freiburg (Breisgau) entschied, dass die Beklagten die Klägerinnen zu einem Anteil von 2/3 von den Schadenersatzansprüchen des Kindes freizustellen haben, nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Quote von 1/3 an. Seiner Auffassung nach haften sowohl die Klägerinnen, der Turnierveranstalter als auch die Beklagten als Gesamtschuldner für die Folgen des Pferdeunfalls. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerinnen und Beklagten.

Bundesgerichtshof verneint Haftung der Pferdehalterin und des Turnierveranstalters für Unfallfolgen

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Weder diese noch der Turnierveranstalter haften wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB. Diese haben keine Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das Kind der Beklagten in den Pferdeanhänger gelangt. Sie haben vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass Kleinkinder so beaufsichtigt werden, dass dies nicht geschehen kann. Die Klägerinnen haften zwar wegen der Tiergefahr aus § 833 Satz 1 BGB. Diese Haftung trete im Verhältnis zu den Eltern gemäß § 840 Abs. 3 BGB aber zurück.

Eltern haften gegenüber Kind wegen Aufsichtspflichtverletzung

Die Beklagten haften gegenüber ihrem Kind wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, so der Bundesgerichtshof. Die Haftung ergebe sich aus § 1664 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Möglichkeit, dass ein unbeaufsichtigtes Kind bei einem Reitturnier unvermittelt in Kontakt mit Pferden habe kommen können, sei es vorauszusehen gewesen, dass bei einem Entweichen von Kindern erhebliche Gefahren drohen können. Die Beklagten seien daher verpflichtet gewesen, ihr Kind unmittelbar bei sich zu halten und auch ein Entfernen um wenige Meter nicht zuzulassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Freiburg, Urteil vom 13.01.2017
    [Aktenzeichen: 1 O 343/14]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018
    [Aktenzeichen: 14 U 22/17]
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