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Geht ein dreijähriges Kind bei einem Reitturnier in einem Pferdeanhänger und wird dort von einem Pferd getreten, so begründet das unbeaufsichtigt herumlaufen lassen des Kindes eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. Diese haften gegenüber ihrem Kind nach § 1664 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Sommer 2014 stieg ein dreijähriges Kind während eines Reitturniers in Baden-Württemberg in einen Pferdeanhänger, um das dort befindliche
Während das Landgericht Freiburg (Breisgau) entschied, dass die Beklagten die Klägerinnen zu einem Anteil von 2/3 von den Schadenersatzansprüchen des Kindes freizustellen haben, nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Quote von 1/3 an. Seiner Auffassung nach haften sowohl die Klägerinnen, der Turnierveranstalter als auch die Beklagten als Gesamtschuldner für die Folgen des Pferdeunfalls. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerinnen und Beklagten.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerinnen. Weder diese noch der Turnierveranstalter haften wegen einer
Die Beklagten haften gegenüber ihrem Kind wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, so der Bundesgerichtshof. Die Haftung ergebe sich aus § 1664 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Möglichkeit, dass ein unbeaufsichtigtes Kind bei einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29913
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