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Überzogen formulierte Kritik gegenüber einem Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit seinem Geschäftsgebaren ist zulässig. Auch scharfe und abwertende Äußerungen können nämlich von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall gab eine Gewerkschaft eine Fachzeitschrift für Autoren heraus. In einer Ausgabe erschien ein Artikel mit der Überschrift "Dem Autor in die Tasche gefasst". Der Artikel setzte sich kritisch mit dem Zuschussverlagswesen auseinander. Im Rahmen eines solchen Verlags beteiligen sich Autoren an den Kosten der Publikationen von solchen Manuskripten, deren Veröffentlichung im allgemeinen Verlagsgeschäft nicht zu erreichen war. In dem Artikel befand sich bezüglich eines solchen Zuschussverlags unter anderem folgende Äußerung: "[…] sie verhalte sich gegenüber den publizierenden Autoren wie ein Lebensmittelhändler, bei dem man ein Pfund Käse verlange, es bezahle, dann aber zuhause feststelle, daß man nur 100 Gramm bekommen habe und dies sei ja Betrug.". Der Verlag sah sich dadurch herabgesetzt und in seinen Rechten verletzt. Er klagte daher auf Unterlassung der unter anderem oben erwähnten Äußerung und auf Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage im Wesentlichen statt. Auf Berufung des Verlags erstreckte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. die Verurteilung auf weitere
Aus Sicht des Bundesgerichtshofs war die Äußerung hinsichtlich des "Käse-Vergleichs" nicht zu beanstanden. Denn sie sei von der
Da der Begriff der
Der "Käse-Vergleich" habe keine unzulässige
Zudem sei es angesichts der heutigen Reizüberflutung aus Sicht der Bundesrichter erlaubt, auch einprägsame und starke Formulierungen zu verwenden. Dies gelte selbst dann, wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Kritik falsch oder ungerecht sei. Außerdem sei zu beachten, dass sich ein Gewerbetreibender kritische Einschätzungen seiner Leistungen grundsätzlich gefallen lassen muss. Nur unwahre Tatsachen dürfen nicht behauptet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15459
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