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Wird ein Mieter auf einem Mieterfest ohne seine Einwilligung fotografiert und das Foto anschließend in einer Informationsbroschüre des Vermieters veröffentlicht, so kann dies gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zulässig sein, wenn das angefertigte und veröffentlichte Foto aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammt. Dies kann bei Fotos eines Mieterfestes der Fall sein. Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung oder auf Zahlung von Abmahnkosten besteht in einem solchen Fall nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Mieterfestes im August 2010 wurden von mehreren Mietern
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg sowie das Landgericht Berlin wiesen die Klagen der Mieter ab. Sie haben nach Ansicht des Landgerichts weder ein Anspruch auf Schadenersatz noch auf Zahlung der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und wies daher die Revision der Mieter zurück. Es habe weder ein Anspruch auf Schadenersatz noch auf Zahlung der
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe ein
Zwar betonte der Bundesgerichtshof, dass bei einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18434
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