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Glättestellen im Bereich zwischen zwei parkenden Fahrzeugen eines öffentlichen Kundenparkplatzes eines Supermarktes müssen nicht bestreut werden. Eine ständige Kontrolle und händische Bestreuung des Bereichs ist unzumutbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 8.15 Uhr eines Tages im Dezember 2013 herrschte auf einen Kundeparkplatz eines Supermarktes allgemeine
Sowohl das Landgericht Itzehoe als auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe für den Bereich der Unfallstelle keine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Die Beklagten haben die ihnen obliegende
Die Beklagten seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet gewesen, bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Supermarktes den Bereich der markierten Stellflächen zu bestreuen. Dies hätte nämlich die nächtliche Sperrung des Parkplatzes und das Abschleppen etwaiger verbliebender Fahrzeuge erfordert. Damit würde der Umfang der Verkehrssicherungspflicht aber überdehnt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28221
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