wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016
VI ZR 179/15 -

BGH: Vermutetes Verschulden des Rückwärtsfahrenden gilt aufgrund des Anscheinsbeweises auch bei Parkplatzunfällen

Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar

Die in § 9 Abs. 5 StVO geregelten Sorgfaltspflichten eines Rückwärtsfahrenden gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar. Sie finden aber über § 1 StVO mittelbar Anwendung. Zudem kann das Verschulden des Rückwärtsfahrenden gemäß den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis auch bei Parkplatzunfällen vermutet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Dezember 2012 auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums zu einer Kollision zwischen zwei Autofahrerinnen. Der Unfall erfolgte, als eine der Autofahrerinnen rückwärts aus einer Parkbuchte ausparkte und dabei mit dem Fahrzeug der anderen Autofahrerin, das sich in der Fahrgasse befand, zusammenstieß. Die Haftpflichtversicherung der Ausparkenden nahm eine Mithaftung der Geschädigten in Höhe von 40 % an und regulierte daher nachfolgend den Schaden nur zu 60 %. Damit war die Geschädigte nicht einverstanden und erhob Klage auf die restlichen 40 %.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Jena als auch das Landgericht Gera wiesen die Klage ab. Der Geschädigten habe über die 60 % kein weiterer Schadensersatzanspruch zugestanden. Beiden Unfallbeteiligten sei ein Verschulden an dem Unfall nicht vorzuwerfen gewesen, so dass in der Haftungsabwägung lediglich die gleich zu wertenden Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge einzubeziehen gewesen seien. Die Ausparkende habe nicht gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, da die Vorschrift auf Parkplatzunfälle nicht unmittelbar angewendet werden könne. Ein für den Unfall ursächlicher Verstoß der Ausparkenden gegen § 1 StVO habe nicht festgestanden. Insbesondere spreche dafür kein Anscheinsbeweis, da es im Hinblick auf die auf einem Parkplatz bestehenden Besonderheiten an einem hierfür erforderlichen typischen Geschehensablauf fehle. Gegen diese Entscheidung legte die Geschädigte Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Geschädigten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar könne ein Verschulden der Ausparkenden nicht aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar hergeleitet werden. Die Vorschrift finde auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter keine unmittelbare Anwendung. Jedoch erlange sie über § 1 StVO mittelbare Bedeutung. Danach müsse sich derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. In diesem Zusammenhang könne auf die Grundsätze zum Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden.

Vermutetes Verschulden des Rückwärtsfahrenden aufgrund des Anscheinsbeweises gilt auch bei Parkplatzunfällen

Stehe fest, so der Bundesgerichtshof, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spreche auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei und den Unfall dadurch (mit)verursacht habe. Der Beweis des ersten Anscheins spreche daher für ein unfallursächliches Verschulden der Ausparkenden.

Zurückweisung des Rechtsstreits

Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum Verschulden der Ausparkenden treffen konnte. Zudem hatte sich das Landgericht mit einem möglichen Verschulden der Geschädigten auseinanderzusetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Jena, Urteil vom 28.02.2014
    [Aktenzeichen: 21 C 114/13]
  • Landgericht Gera, Urteil vom 27.02.2015
    [Aktenzeichen: 1 S 88/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 267Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 267
  • NJW 2016, 1100Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1100
  • NJW-Spezial 2016, 138Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 138
  • NZV 2016, 168Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 168
  • VersR 2016, 479Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 479

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VI-ZR-17915_BGH-Vermutetes-Verschulden-des-Rueckwaertsfahrenden-gilt-aufgrund-des-Anscheinsbeweises-auch-bei-Parkplatzunfaellen~N23832

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23832 Dokument-Nr. 23832

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.