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Die in § 9 Abs. 5 StVO geregelten Sorgfaltspflichten eines Rückwärtsfahrenden gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar. Sie finden aber über § 1 StVO mittelbar Anwendung. Zudem kann das Verschulden des Rückwärtsfahrenden gemäß den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis auch bei Parkplatzunfällen vermutet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Dezember 2012 auf dem
Sowohl das Amtsgericht Jena als auch das Landgericht Gera wiesen die Klage ab. Der Geschädigten habe über die 60 % kein weiterer Schadensersatzanspruch zugestanden. Beiden Unfallbeteiligten sei ein Verschulden an dem Unfall nicht vorzuwerfen gewesen, so dass in der Haftungsabwägung lediglich die gleich zu wertenden Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge einzubeziehen gewesen seien. Die Ausparkende habe nicht gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, da die Vorschrift auf Parkplatzunfälle nicht unmittelbar angewendet werden könne. Ein für den Unfall ursächlicher Verstoß der Ausparkenden gegen § 1 StVO habe nicht festgestanden. Insbesondere spreche dafür kein
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Geschädigten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar könne ein Verschulden der Ausparkenden nicht aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar hergeleitet werden. Die Vorschrift finde auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter keine unmittelbare Anwendung. Jedoch erlange sie über § 1 StVO mittelbare Bedeutung. Danach müsse sich derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. In diesem Zusammenhang könne auf die Grundsätze zum
Stehe fest, so der Bundesgerichtshof, dass sich die
Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum Verschulden der Ausparkenden treffen konnte. Zudem hatte sich das Landgericht mit einem möglichen Verschulden der Geschädigten auseinanderzusetzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23832
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