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Der Verwalter von Wohnungseigentum hat die Pflicht zur Instandhaltung und Kontrolle der Dachkonstruktion. Er haftet daher für eventuelle Schäden aufgrund einer Dachablösung. Wegen der erheblichen Gefahren durch herabfallende Dachteile muss der Pflichtige alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms lösten sich Teile der Dachpappe eines Mehrfamilienhauses und stürzten auf die auf dem Nachbargrundstück betriebene Gärtnerei. Dadurch wurde ein Gewächshaus zerstört sowie Warenbestände und Einrichtungsgegenstände erheblich beschädigt. Das Mehrfamilienhaus gehörte einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Betreiber der Gärtnerei klagte gegen den Verwalter der Wohneigentumsanlage auf Zahlung von
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der Wohneigentumsverwalter für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und damit des Hausdachs zu sorgen gehabt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Ihm habe daher nach § 838 BGB die Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Gebäudeteilen verursachten Schaden getroffen. Er habe somit grundsätzlich nach § 836 BGB gehaftet.
Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass der Gebäudeunterhaltspflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen braucht. Er habe jedoch wegen der erheblichen Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Dies gelte umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist.
Das Oberlandesgericht hatte jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend aufgeklärt, ob und in welcher Weise die vermissten Kontrollmaßnahmen aus technischer Sicht geboten und geeignet waren, die Ablösung von Dachteilen zu verhindern. Die Bundesrichter hoben daher das Berufungsurteil auf und wiesen die Sache zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1994, 45/rb)
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Dokument-Nr. 17158
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