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Wird in einem Buch einer ehemaligen Lehrerin die Verhaltensweise und Fähigkeiten einer namentlich genannten Grundschülerin geschildert, so liegt darin eine erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Aufgrund der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Rechts auf ungestörte kindliche Entwicklung kann die Schülerin auf Unterlassung der Nennung ihres Namens klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2007 nahm eine
Das Landgericht Köln gab der Unterlassungsklage statt. Verneinte aber einen Anspruch auf Entschädigung. Das Oberlandesgericht Köln dagegen verneinte sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Entschädigungsanspruch. Zwar sei die Schülerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden, so das Oberlandesgericht. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt gewesen, da das Schutzinteresse der Schülerin hinter dem Recht auf freie Meinungsäußerung habe zurücktreten müssen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass die Schülerin bereits aufgrund der veröffentlichten Presseartikel leicht zu identifizieren gewesen sei. Ihre Anonymität sei daher schon durch ihre Mutter aufgehoben worden. Gegen diese Entscheidung legte die Schülerin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zum Teil zu Gunsten der Schülerin. Ihr habe ein Anspruch auf
Es sei zu beachten gewesen, so der Bundesgerichtshof, dass der Eingriff erheblich war. Denn zum Zeitpunkt der Buchveröffentlichung habe sich die Schülerin in einer besonders schutzwürdigen Phase ihrer Persönlichkeitsentwicklung befunden. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Ihre Persönlichkeitsentfaltung könne durch die öffentliche Erörterung ihrer persönlichen Angelegenheiten wesentlich empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. Die identifizierende Berichterstattung sei geeignet gewesen, die Entwicklung zur und Entfaltung als Persönlichkeit nachhaltig zu behindern.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof zudem den Umstand, dass die Schülerin möglicherwiese bereits durch die veröffentlichten Presseartikel identifizierbar gewesen sei. Denn durch die Presseartikel seien nicht die schulischen Verhaltensweisen und Fähigkeiten der Schülerin im Zusammenhang mit ihrer namentlichen Nennung offenbart worden. Dies sei erst durch die Buchveröffentlichung geschehen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe der Schülerin kein Anspruch auf eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21818
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