wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.03.2009
VI ZR 166/08 -

Schadenersatz nach Pferdetritt: Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Verwirklichung des berufstypischen Risikos eines Tierarztes

Beauftragter Tierarzt handelt nicht auf eigene Gefahr

Wird ein Tierarzt während der ärztlichen Versorgung eines Pferds getreten, so steht ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Tierhalter zu. Die Tierhalterhaftung ist nicht wegen der Verwirklichung eines berufstypischen Risikos ausgeschlossen. Denn ein beauftragter Tierarzt handelt nicht auf eigene Gefahr. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2006 wurde ein Tierarzt während des Versuchs bei einem Pferd eine rektale Fiebermessung durchzuführen getreten. Aufgrund der dadurch erlittenen Verletzungen klagte er gegen die Tierhalterin auf Schadenersatz.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Bochum wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe dem Tierarzt kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 BGB zugestanden. Zwar habe sich in dem plötzlichen Tritt des Pferds eine typische Tiergefahr verwirklicht. Jedoch habe ein Handeln auf eigene Gefahr vorgelegen, so dass die Tierhalterhaftung ausgeschlossen gewesen sei. Der Tierarzt habe sich bewusst einer Gefahr ausgesetzt als er versuchte das Fieberthermometer in den After des Pferds einzuführen. In einem solchen Fall sei es nicht ungewöhnlich, dass sich ein Pferd erschreckt und austritt. Es habe sich dadurch das berufstypische Risiko eines Tierarztes verwirklicht. Gegen diese Entscheidung legte der Tierarzt Revision ein.

Bundesgerichtshof verneinte Ausschluss der Tierhalterhaftung

Der Bundesgerichtshof lehnte einen Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen des Handelns auf eigene Gefahr ab. Denn ein solcher Haftungsausschluss komme regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich der Geschädigte der Tiergefahr im Rahmen einer vertraglichen Absprache mit dem Tierhalter aussetzt. So habe der Fall hier gelegen. Der Tierarzt habe sich im Rahmen seiner Beauftragung und somit aus triftigem Grund der Tiergefahr ausgesetzt. Er habe sich dieser auch aussetzen müssen, um seine vertragliche Pflicht zur medizinischen Versorgung des Pferds nachzukommen. Wer sich aber aus beruflichen Gründen einer Tiergefahr aussetzt und somit eigengefährdet, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, verliere grundsätzlich nicht seinen Schadenersatzanspruch (vgl. RG, JW 1904, 57; JW 1912, 797; JW 1911, 89 und BGH, Urt. v. 28.05.1968 - VI ZR 35/67 = VersR 1968, 797).

Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Falls

Da das Oberlandesgericht keine Feststellungen zu einem etwaigen Mitverschulden des Tierarztes getroffen habe, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bochum, Urteil vom 24.09.2007
    [Aktenzeichen: 6 O 162/07]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2008
    [Aktenzeichen: I-9 U 229/07]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2009, 749Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 749
  • VersR 2009, 693Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 693

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VI-ZR-16608_Schadenersatz-nach-Pferdetritt-Kein-Ausschluss-der-Tierhalterhaftung-wegen-Verwirklichung-des-berufstypischen-Risikos-eines-Tierarztes.news18124.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18124 Dokument-Nr. 18124

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.