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Wird aufgrund eines Unfalls für mehrere Tage ein Teilstück einer Autobahn gesperrt und kommt es dadurch zu Einnahmeausfällen bei einer Autobahnrastanlage, ist dafür nicht der Unfallverursacher haftbar zu machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein mit einem Bagger beladener Sattelzug befuhr eine
Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Rastanlagenbetreiberin zurück. Ihr habe kein Schadenersatzanspruch wegen der
Der Unfallverursacher habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht gemäß § 7 bzw. § 18 StVG für die
Eine Haftung des Unfallverursachers habe sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zudem nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes ergeben. Denn er habe nicht gegen ein Gesetz verstoßen, dass dem Schutz der Rastanlagenbetreiberin vor
Die Rastanlagenbetreiberin habe ihren Schadenersatzanspruch auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten können, so der Bundesgerichtshof. Zwar schütze die Vorschrift den berechtigten Besitz. Dieser könne durch eine Hinderung der Nutzung der Sache auch verletzt sein. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Denn die Sperrung habe sich nicht unmittelbar auf die Rastanlage ausgewirkt. Sofern Kunden ausblieben habe dies allein das Vermögen der Rastanlagenbetreiberin betroffen, nicht jedoch ihre Rechtsposition als berechtigte Besitzerin.
Schließlich verneinte der Bundesgerichtshof auch einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Eine solche Verletzung habe nicht vorgelegen. Der Unfall habe in keiner unmittelbaren Beziehung zum Gewerbetreib gestanden. Die Autobahnsperrung sei eine allgemeine Folge des Unfalls gewesen. Diese Folge habe die Rastanlagenbetreiberin rein zufällig getroffen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20572
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