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Wer von dem Festnahmerecht des § 127 StPO Gebrauch machen will, muss jemanden auf frischer Tat ertappen. Dies setzt nicht voraus, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Vielmehr genügt ein aus den Umständen ergebender dringender Tatverdacht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Um die Diebstähle seines Leerguts zu unterbinden, legte sich der Leiter einer Brauerei-Niederlassung an einen Abend im Januar 1975 mit einer geladenen Pistole auf die Lauer. Tatsächlich näherte sich auch eine Person dem Brauerei-Gelände. Als sich diese Nahe an dem das Grundstück umschließenden und an mehreren Stellen beschädigten Zaunes befand, zeigte sich der Brauereileiter und forderte die Person auf stehen zu bleiben. Die Person lief jedoch weg. Im Zuge der Verfolgung gab der Brauereileiter mehrere Warnschüsse ab. Da die Person dennoch nicht stehen blieb, schoss der Brauereileiter dieser in den Rücken. Die Person erlitt aufgrund des Schusses eine Querschnittslähmung und klagte deswegen auf Schadenersatz. Der Schütze wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, ihm habe ein Festnahme- bzw.
Der Bundesgerichtshof entschied zunächst, dass dem Brauereileiter ein Festnahme- bzw.
Da dem Bundesgerichtshof das Bestehen eines Notwehrechts des Brauereileiters jedoch als zweifelhaft erschien und das Berufungsgericht dazu keine ausreichenden Erwägungen getroffen hatte, hoben die Bundesrichter das Berufungsurteil auf und wiesen die Sache zur Neunentscheidung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17167
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