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Macht der Halter eines Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch nach § 831 BGB wegen eines Verkehrsunfalls geltend, so muss er sich nicht das Mitverschulden des Fahrers des Fahrzeugs zurechnen lassen. Eine analoge Anwendung des § 4 HPflG bzw. § 9 StVG scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam es im Januar 2007 im Rahmen eines Abbiegevorgangs eines Autofahrers zwischen einer
Das Landgericht Görlitz verneinte einen Anspruch des Fahrzeughalters auf Schadenersatz gegen die Verkehrsbetriebe gemäß § 831 BGB. Denn der Halter habe sich das
Der Bundesgerichtshof gab dem
Die Unterscheidung zwischen den Haftungssystemen des Deliktsrechts und Straßenverkehrsrechts sei zudem nachvollziehbar, so der Bundesgerichtshof weiter. Denn das Straßenverkehrsrecht beinhalte, abgesehen von § 18 StVG, eine reine Gefährdungshaftung, ohne Notwendigkeit eines Verschuldens. Daher sei die
Der Bundesgerichtshof verneinte dennoch den Anspruch auf Schadenersatz aus § 831 BGB. Da sich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16645
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