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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Klinikträger nicht dazu verpflichtet ist, einem Patienten die Privatadresse eines angestellten Arztes auszuhändigen, um die Zustellung einer Klageschrift für einen Zivilprozess zu ermöglichen. Der Klinikträger ist als Arbeitgeber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Zudem ist die Preisgabe der Privatanschrift des Arztes zur Führung des Zivilprozesses nicht nötigt, da eine Klageschrift ebenso unter der Klinikanschrift zugestellt werden kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach der Korrektur des Namens war die
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Es hat die Revision zugelassen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Patient zwar gegenüber
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 20495
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