wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.10.2007
VI ZR 132/06 -

Schläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen

BGH zum Schadensersatz für verletzten Angreifer nach tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

Wer sich gegen einen tätlichen Angriff wehrt und somit in Notwehr handelt, muss nicht für Verletzungen des Angreifers aufkommen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Er wies die Klage eines Verletzen ab.

Der Kläger hatte Schadensersatz verlangt, weil er bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest Frakturen am Unterkiefer erlitten hat. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte stießen die Parteien im Gedränge des Straßenfestes leicht gegeneinander. Der Kläger machte sodann beim Weitergehen abfällige Bemerkungen gegenüber dem Beklagten. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger den Beklagten am Hals würgte und - nachdem dieser ihn weggeschubst hatte - mit geballten Fäusten auf ihn zulief. Um den Angriff abzuwehren, schlug der Beklagte den Kläger drei Mal ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Obwohl der Beklagte die Kampfunfähigkeit des Klägers erkannte, schlug er nochmals auf den am Boden liegenden Kläger ein.

Die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens gerichtete Klage blieb weitgehend ohne Erfolg, weil die Instanzgerichte die Schläge in das Gesicht des Klägers, bevor dieser zu Boden gegangen war, als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen haben (§ 227 BGB). Daher gehe es zu Lasten des für einen Schadensersatzanspruch beweisbelasteten Klägers, dass nicht habe festgestellt werden können, durch welche der von dem Beklagten geführten Schläge die Verletzungen des Klägers verursacht worden seien. Unabhängig davon müsse der Beklagte allerdings wegen der gegen den kampfunfähig am Boden liegenden Kläger geführten Schläge ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.300 € zahlen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat die Annahme einer Notwehrsituation bei den ersten Schlägen des Beklagten sowie die daraus folgende Verteilung der Beweislast gebilligt. Daher war es nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte die Klage im Wesentlichen abgewiesen haben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Verletzungen des Klägers durch die nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigten Schläge des Beklagten verursacht worden sind.

der Leitsatz

BGB § 227

a) Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen.

b) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt, muss der Geschädigte beweisen, dass gerade die Verletzungshandlung für die Entstehung seines Schadens ursächlich war, deretwegen sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 157/07 des BGH vom 30.10.2007

Vorinstanzen:
  • Landgericht Offenburg, Urteil vom 02.12.2004
    [Aktenzeichen: 2 O 141/04]
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.06.2006
    [Aktenzeichen: 14 U 234/04]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_VI-ZR-13206_Schlaeger-hat-keinen-Anspruch-auf-Schmerzensgeld-fuer-erlittene-Verletzungen.news5074.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 5074 Dokument-Nr. 5074

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.