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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Sohn, dessen Vater im Krankenhaus durch künstliche Ernähung am Leben gehalten wurde, kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig sei. Das Urteil über den Wert eines Lebens stehe keinem Dritten zu. Daher verbiete es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte keine Patientenverfügung errichtet. Sein Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen ließ sich auch nicht anderweitig feststellen. Es war damit nicht über die Fallgestaltung zu entscheiden, dass die
Der Kläger macht geltend, dass die
Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers sprach das Oberlandesgericht diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu. Der Beklagte sei im Rahmen seiner Aufklärungspflicht gehalten gewesen, mit dem Betreuer die Frage der Fortsetzung oder Beendigung der Sondenernährung eingehend zu erörtern, was er unterlassen habe. Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar.
Der Bundesgerichthof stellte auf die Revision des Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu. Dabei könne dahinstehen, ob der Beklagte Pflichten verletzt habe. Denn jedenfalls fehle es an einem immateriellen Schaden. Hier stehe der durch die
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Ersatz der durch das Weiterleben des Patienten bedingten Behandlungs- und Pflegeaufwendungen zu. Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben und den dem Leben anhaftenden krankheitsbedingten Leiden verbunden sind, zu verhindern. Insbesondere dienten diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm)
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