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Flieht ein Häftling aus einem im ersten Obergeschoss liegenden Fensters und wird er dabei von einem Polizeibeamten verfolgt, so haftet er gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die Verletzungen, die der Polizeibeamte aufgrund des Sprungs aus dem Fenster erleidet. Die selbstgefährdende Handlung des Polizeibeamten wird dem Flüchtigen zugerechnet. Es liegt ein sogenannter Herausforderungsfall vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1990 floh ein Häftling anlässlich eines Gerichtstermins aus dem etwa über vier Meter über dem Erdboden gelegenen
Der Bundesgerichtshof entschied zum Teil zu Gunsten des Häftlings und hob dementsprechend die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Land stehe zwar der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zu.
Fordert jemand durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdenden Verhalten heraus, so der Bundesgerichtshof, sei er dem anderen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der infolge des durch die
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne dem Polizeibeamten aber ein
1. Wer sich der polizeilichen Festnahme durch die Flucht entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Körperschaden des Polizeibeamten, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (Fortführung von BGHZ 63, 189 = VersR 75, 154).
2. Zum Mitverschulden des Verfolgers durch Selbstgefährdung in solchen Fällen (hier: Sprung aus einem 4 m hoch gelegenen Fenster).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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