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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.10.1984
VI ZR 125/83 -

Streupflicht und Uhrzeit: Laut BGH besteht Räum- und Streupflicht bis 20.00 Uhr - bei Publikumsverkehr auch länger

Vermieter kann Räum- und Streupflicht auch stillschweigend auf den Mieter übertragen

Im Urteil vom 2. Oktober 1984 hat der Bundesgerichtshof zwei wesentliche Fragen zur Räum- und Streupflicht geklärt. Danach besteht zum einen die Räum- und Streupflicht nicht rund um die Uhr, sondern nur bis 20.00 Uhr. Sie kann aber auch darüber hinaus bestehen, wenn noch Publikumsverkehr stattfindet. Zweitens kann der Vermieter die Räum- und Streupflicht auch stillschweigend auf den Mieter übertragen. So übernimmt z.B. der Pächter einer Gaststätte stillschweigend, also ohne ausdrückliche Vereinbarung, die Verkehrssicherungspflicht für das gepachtete Terrain.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann eines Abends im Januar 1981 gegen 22.40 Uhr auf der Außentreppe eines Gebäudekomplexes infolge von Eisglätte gestürzt. Er kam aus einem in dem Gebäude befindlichen Restaurant. Der Gebäudekomplex gehörte einer Gemeinde. Neben einem Restaurant war dort auch das Schwimmbad der Gemeinde untergebracht. Die Außentreppe diente sowohl dem Restaurant als Zu- und Abgang, wie auch dem Schwimmbad. Der Mann verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Die Gemeinde habe die Streupflicht verletzt, meinte er.

Gemeinde verweigert Schadensersatz für Sturz

Die Gemeinde wies jede Schuld von sich. Der Kläger sei auf dem von oben gesehen linken Teil der Treppe gestürzt. Dieser sei aber - wie stets im Winter - durch eine Fähnchenleine gesperrt gewesen, weil nur der rechte Teil der Treppe von Eis und Schnee freigehalten und gestreut werde. Der Kläger habe den Unfall daher selbst zu verantworten, weil er den gesperrten Teil der Treppe benutzt habe.

BGH: Keine Haftung der Gemeinde als Betreiberin des Schwimmbades

Der Bundesgerichtshof führte aus, dass eine Haftung der Gemeinde als Betreiberin des Schwimmbades nicht in Betracht komme. Die Gemeinde treffe zu der "vorgerückten Abendstunde" (22.40 Uhr) keine Verkehrssicherungspflicht mehr.

BGH: Streupflicht im Allgemeinen bis 20.00 Uhr

Eine solche Pflicht der Gemeinde folge nicht bereits aus der Eröffnung des Schwimmbadverkehrs und ihrer daraus folgenden Streupflicht. Der Eröffner einer Gefahrenquelle, wie sie eine Außentreppe bei Glatteis darstelle, sei nicht "rund um die Uhr" streupflichtig. Vielmehr sei die Streupflicht auf den Umstand begrenzt, was "billige Rücksicht nach der Verkehrsauffassung" gebiete (BGH, Urt. v. 11.04.1978 - VI ZR 259/76 - und BGH, Urt. v. 26.09.1978 - VI ZR 150/77 -). Der Umfang der Anforderungen bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. So beginne beispielsweise bei Straßen und Parkplätzen die Streupflicht im Allgemeinen am Morgen mit dem Einsetzen des Verkehrs und ende am Abend etwa um 20.00 Uhr (BGH, Urt. v. 22.11.1965 - III ZR 32/65 - und BGH, Urt. v. 04.10.1983 - VI ZR 98/82).

BGH: Streupflicht kann bei Publikumsverkehr auch nach 20.00 Uhr bestehen

Die Pflicht könne sich aber auch auf späte Abendstunden erstrecken, wenn zu dieser Zeit noch ein Publikumsverkehr bestehe. So seien beispielsweise Gastwirte zu erhöhten Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet. Auch die Gemeinde als Betreiberin des Schwimmbades, das erst um 21.00 Uhr geschlossen wurde, war über die normalerweise mit 20.00 Uhr anzusetzende Beendigung der Streupflicht hinaus sicherungspflichtig. Allerdings nicht mehr um 22.40 Uhr führte der BGH aus, weil hier im Fall die Verkehrssicherungspflicht gegen 22.00 Uhr ende. Da das Schwimmbad um 21.00 Uhr schloss, war selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Verweildauer der letzten Besucher, die sich noch duschen und anziehen mussten, jedenfalls nach 22.00 Uhr nicht mehr mit Personen zu rechnen, die das Schwimmbad verlassen würden.

BGH zur Haftung der Gemeinde als Eigentümerin des Gebäudes

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich dann mit der Frage, inwieweit die Gemeinde als Eigentümerin des Gebäudes verkehrssicherungspflichtig war. Grundsätzlich bleibe der Gebäudeeigentümer neben dem Pächter oder Mieter für den gefahrlosen Zugang zu dem Gebäude dem Publikumsverkehr gegenüber verkehrssicherungspflichtig, führte der BGH aus.

Eigentümer kann Verkehrssicherungspflicht auf Mieter übertragen - aber nicht vollständig

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Gebäudeeigentümer die Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig auf den Mieter oder Pächter delegieren könne (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1961 - VI ZR 108/61 -). Beim Eigentümer verbleibe zumindest eine Überwachungspflicht, damit sichergestellt werde, dass der Mieter oder Pächter die ihm übertragenen Obliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt. Dabei dürfe der Eigentümer in Grenzen allerdings darauf vertrauen, dass der Mieter oder Pächter, wenn er diesem die Verkehrssicherungspflicht überträgt, der Pflicht auch nachkommt solange nicht konkrete Anhaltspunkte hervortreten, die dieses Vertrauen erschüttern lassen.

Verkehrssicherungspflicht wurde übertragen

Der Bundesgerichtshof führte im Weiteren aus, dass die Gemeinde im Rahmen des Pachtvertrages dem Pächter der Gastwirtschaft die Verkehrssicherungspflicht übertragen hatte. Es sei davon auszugehen dass der Pächter mit der Pacht des Gaststättenbetriebes stillschweigend die Pflicht übernommen hatte, auch für die Verkehrssicherungspflicht der Zugänge der Gastwirtschaft mit zu sorgen und die Alleinverantwortung zu übernehmen, soweit besondere Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Gaststättenbesucher erforderlich würden. Dies treffe auch für die Sicherung der Eingangstreppe gegen Glatteisgefahren jedenfalls in der Nachtzeit zu, für die eine Streupflicht allein wegen der Besucher der Gaststätte bestand.

Sturz auf linkem Teil der Treppe

Grundsätzlich sei es möglich den linken Teil der Treppe aus dem Winterdienst herauszunehmen und zu sperren statt auf ihm zu streuen, damit keine Unfallgefahren erwachsen, führte der BGH aus. Allerdings blieb für den Bundesgerichtshof hier die Frage offen, inwieweit die Gemeinde dies kontrolliert hatte. Er verwies daher die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.

der Leitsatz

BGB § 823

a) Zur zeitlichen Abgrenzung der Streupflicht in den Abendstunden für die Zugänge zu einem Gebäude, zu dem der Betreiber eines Schwimmbades und der Pächter eines Restaurants einen Publikumsverkehr eröffnet haben.

b) Zur Haftung des Gebäudeeigentümers neben dem Pächter oder Mieter für die Sicherung einer Außentreppe bei Glatteis.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1985, 311Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1985, Seite: 311
  • NJW 1985, 270Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1985, Seite: 270
  • VersR 1984, 1190Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1984, Seite: 1190

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