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Im Urteil vom 2. Oktober 1984 hat der Bundesgerichtshof zwei wesentliche Fragen zur Räum- und Streupflicht geklärt. Danach besteht zum einen die Räum- und Streupflicht nicht rund um die Uhr, sondern nur bis 20.00 Uhr. Sie kann aber auch darüber hinaus bestehen, wenn noch Publikumsverkehr stattfindet. Zweitens kann der Vermieter die Räum- und Streupflicht auch stillschweigend auf den Mieter übertragen. So übernimmt z.B. der Pächter einer Gaststätte stillschweigend, also ohne ausdrückliche Vereinbarung, die Verkehrssicherungspflicht für das gepachtete Terrain.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Mann eines Abends im Januar 1981 gegen 22.40 Uhr auf der Außentreppe eines Gebäudekomplexes infolge von
Die Gemeinde wies jede Schuld von sich. Der Kläger sei auf dem von oben gesehen linken Teil der Treppe gestürzt. Dieser sei aber - wie stets im Winter - durch eine Fähnchenleine gesperrt gewesen, weil nur der rechte Teil der Treppe von Eis und Schnee freigehalten und gestreut werde. Der Kläger habe den Unfall daher selbst zu verantworten, weil er den gesperrten Teil der Treppe benutzt habe.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass eine Haftung der Gemeinde als Betreiberin des Schwimmbades nicht in Betracht komme. Die Gemeinde treffe zu der "vorgerückten Abendstunde" (22.40 Uhr) keine Verkehrssicherungspflicht mehr.
Eine solche Pflicht der Gemeinde folge nicht bereits aus der Eröffnung des Schwimmbadverkehrs und ihrer daraus folgenden
Die Pflicht könne sich aber auch auf späte Abendstunden erstrecken, wenn zu dieser Zeit noch ein Publikumsverkehr bestehe. So seien beispielsweise Gastwirte zu erhöhten Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet. Auch die Gemeinde als Betreiberin des Schwimmbades, das erst um 21.00 Uhr geschlossen wurde, war über die normalerweise mit 20.00 Uhr anzusetzende Beendigung der
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich dann mit der Frage, inwieweit die Gemeinde als Eigentümerin des Gebäudes verkehrssicherungspflichtig war. Grundsätzlich bleibe der Gebäudeeigentümer neben dem Pächter oder Mieter für den gefahrlosen Zugang zu dem Gebäude dem Publikumsverkehr gegenüber verkehrssicherungspflichtig, führte der BGH aus.
In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Gebäudeeigentümer die Verkehrssicherungspflicht nicht vollständig auf den Mieter oder Pächter delegieren könne (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1961 - VI ZR 108/61 -). Beim Eigentümer verbleibe zumindest eine Überwachungspflicht, damit sichergestellt werde, dass der Mieter oder Pächter die ihm übertragenen Obliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt. Dabei dürfe der Eigentümer in Grenzen allerdings darauf vertrauen, dass der Mieter oder Pächter, wenn er diesem die Verkehrssicherungspflicht überträgt, der Pflicht auch nachkommt solange nicht konkrete Anhaltspunkte hervortreten, die dieses Vertrauen erschüttern lassen.
Der Bundesgerichtshof führte im Weiteren aus, dass die Gemeinde im Rahmen des Pachtvertrages dem Pächter der Gastwirtschaft die Verkehrssicherungspflicht übertragen hatte. Es sei davon auszugehen dass der Pächter mit der Pacht des Gaststättenbetriebes stillschweigend die Pflicht übernommen hatte, auch für die Verkehrssicherungspflicht der Zugänge der Gastwirtschaft mit zu sorgen und die Alleinverantwortung zu übernehmen, soweit besondere Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Gaststättenbesucher erforderlich würden. Dies treffe auch für die Sicherung der Eingangstreppe gegen Glatteisgefahren jedenfalls in der Nachtzeit zu, für die eine
Grundsätzlich sei es möglich den linken Teil der Treppe aus dem
BGB § 823
a) Zur zeitlichen Abgrenzung der Streupflicht in den Abendstunden für die Zugänge zu einem Gebäude, zu dem der Betreiber eines Schwimmbades und der Pächter eines Restaurants einen Publikumsverkehr eröffnet haben.
b) Zur Haftung des Gebäudeeigentümers neben dem Pächter oder Mieter für die Sicherung einer Außentreppe bei Glatteis.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)
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Dokument-Nr. 10637
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