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Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG kann nur einer lebenden Person zukommen, denn bei Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung steht der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund, die einem Verstorbenen nicht mehr verschafft werden kann. Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können auch nicht die Eltern vorgehen, da nur der unmittelbar Verletzte dazu in der Lage ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall machten die
Ein Redakteur der Bild-Zeitung kontaktierte zwei Tage nach dem Unfall die
Der Bundesgerichtshof bestätigte das zuvor ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Das Gericht hatte den Herausgeber der Zeitung auf
Auch eine Lizenzgebühr konnten die
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2
a) Zur Frage, ob den Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten eine Geldentschädigung zusteht, wenn die Presse über das Unfallgeschehen berichtet und dabei ein ihr von dritter Seite übergebenes neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet hat, obwohl die Eltern die Veröffentlichung eines Bildes ihrer Tochter abgelehnt hatten.
b) Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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