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Die Beklagte veröffentlichte in der Illustrierten "BUNTE" zwei Fotos, die die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Musiker Herbert Grönemeyer, in Rom in einem Café und beim Bummeln in einer Fußgängerzone zeigen.
Auf dem Bild im Café blickt die Klägerin ihren Lebensgefährten an, während sie gerade ihre Kaffeetasse zum Mund hebt. In der Bildnebenschrift heißt es: "DIE BLICKE DER LIEBE … Grönemeyer und seine Freundin S. zeigen sich öffentlich in einem römischen Café".
Auf dem anderen Foto bummeln die Klägerin und ihr Lebensgefährte in einer Fußgängerzone. Darunter heißt es:
Herbert Grönemeyer
"Männer brauchen viel Zärtlichkeit" das gilt auch für ihn
"Das Leben geht weiter", hat er im Radio gesagt, "man kann sich nicht immer rumdrücken." Jetzt hat er das Zitat in einen neuen Frühling umgesetzt: Herbert Grönemeyer, 48, Songpoet mit der Würgestimme, flaniert mit seiner Schweizer Liebe S. F., 32, durch Rom. Der Krebstod seiner Ehefrau und des Bruders 1998 hatte Grönemeyer nach London in die Isolation getrieben. Aber dann hat er sich wohl an einen eigenen Text erinnert: "Der Mensch heißt Mensch, weil er sich anlehnt und vertraut und weil er lacht, weil er lebt." Das Ergebnis ist auf diesen Seiten zu besichtigen."
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Aufnahmen erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Der VI. Zivilsenat hat in Fortführung seiner Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten abgestuften Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Die beanstandeten Aufnahmen zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht. Ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches die Veröffentlichung der Bilder hier rechtfertigen könnte, ist weder den Abbildungen noch der beigefügten Wortberichterstattung zu entnehmen. Dass ihr Lebensgefährte Teile seines Privatlebens im Rahmen seiner Song -Texte künstlerisch verarbeitet hat, kann nicht zur Folge haben, dass die Klägerin eine Berichterstattung über ihre Privatsphäre hinnehmen müsste.
GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10;
KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Zur Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung in der Presse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2007
Quelle: ra-online, BGH (pm)
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Dokument-Nr. 4411
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