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Wenn das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen ein Sachverständigengutachten veranlasst hätte, liegt ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer "Überbeschleunigung vor. Verteidigungsmittel sind in der Regel nicht "nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist" (§ 296 Abs. 1 ZPO) vorgebracht, wenn das Gericht nach Ablauf der gesetzten und verlängerten Klageerwiderungsfrist dem Beklagten ohne Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Klageerwiderung gibt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wies das Landgericht Karlsruhe gemäß § 296 Abs. 1 ZPO den Vortrag der Beklagten in Rahmen eines Arzthaftungsprozesses als verspätet zurück. Das Vorbringen hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gemacht. Nach Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte die, dreimal verlängerte, Frist zur Klageerwiderung versäumt und den Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht fristgerecht begründet. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Revision.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, rügt die Revision zu Recht, dass die auf die Versäumung der
Das Gericht führte weiter aus, dass durch die Präklusionsvorschriften nicht die prozessuale Nachlässigkeit einer Partei als solche sanktioniert werden soll. Auch soll die Anwendung dieser Vorschriften dem Gericht nicht die Mühe ersparen einer der Sache nach gebotenen sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung. Zu beachten ist, dass Arzthaftungsfälle in aller Regel nicht ohne sachverständige Beratung zu entscheiden sind. Aber gerade in Fällen, in denen ein
Eine Zurückweisung des Vorbringens im Sinne des § 296 Abs. 1 ZPO wegen einer Versäumung der Klagerwiderungsfrist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Durch die dreimalige
ZPO § 296 Abs. 1, § 340 Abs. 3 Satz 3
a) In Arzthaftungssachen kann ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer "Überbeschleunigung" insbesondere dann vorliegen, wenn das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen ein - in der Regel schriftliches - Sachverständigengutachten veranlasst hätte, dieses Sachverständigengutachten aber in der Zeit zwischen dem Ende der Einspruchsbegründungsfrist und der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ohnehin nicht hätte eingeholt werden können.
b) Verteidigungsmittel sind in der Regel nicht "nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist" (§ 296 Abs. 1 ZPO) vorgebracht, wenn das Gericht nach Ablauf der gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten (und verlängerten) Klageerwiderungsfrist dem Beklagten ohne Fristsetzung nochmals Gelegenheit zur Klageerwiderung gibt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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