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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber eines Recyclingunternehmens bzw. der Eigentümer des Betriebsgrundstücks nicht verschuldensunabhängig haften, wenn bei der Zerkleinerung eines Betonteils ein darin einbetonierter Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg detoniert und dadurch die Nachbarhäuser beschädigt werden.
Der Erstbeklagte des zugrunde liegenden Falls betreibt auf einem Gewerbegrundstück, dessen Miteigentümerin die Zweibeklagte ist, ein Recyclingunternehmen für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den vorhandenen Schredder zur Zerkleinerung des Bauschutts passen, werden mit einem Zangenbagger zuvor in schredderfähige Stücke zerlegt. Im Januar 2014 führte ein Mitarbeiter des Erstbeklagten mit dem Bagger solche Zerkleinerungsarbeiten aus. Dabei detonierte eine Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der
Die Klägerinnen machen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gemäß § 86 Abs. 1 VVG gegen den Betreiber des Recyclingunternehmens verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie verschuldensabhängige Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend. Von der Miteigentümerin des Grundstücks verlangt eine Klägerin zudem im Wege der Stufenklage Auskunft hinsichtlich der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses mit dem Betreiber des Recyclingunternehmens und - ebenfalls aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer - auf Grundlage nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche eine noch zu beziffernde Entschädigung.
Das Landgericht Bonn wies die Klagen ab. Das Oberlandesgericht Köln wies die hiergegen gerichteten Berufungen der Klägerinnen zurück. Mit den von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheiden Ansprüche aus unerlaubter Handlung mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus. Auch die Voraussetzungen eines - verschuldensunabhängigen - nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs lägen nicht vor.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile des Oberlandesgerichts im Ergebnis und wies die Revision der Klägerinnen zurück. Zu Recht habe das Oberlandegerichts eine Haftung des Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung verneint. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstoße nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden. Angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Bomben in zu recycelnden Betonteilen sei auch von einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Betreiber eines Bauschutt recycelnden Unternehmens eine generelle Untersuchung dieser Stoffe auf Explosivkörper nicht zu verlangen. Zudem lasse sich der mit einer solchen Untersuchung angestrebte Zweck, eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern, effektiv nur erreichen, wenn der Bauschutt schon vor dem Transport bis zu dem Recyclingunternehmen auf dem Grundstück, auf dem der Abbruch der vorhandenen Bebauung erfolgt, auf das Vorhandensein von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg untersucht würde. Eine solche Untersuchungspflicht wäre aber überzogen, weil sie ohne konkreten Anlass, gewissermaßen prophylaktisch erfolgen müsste.
Zu Recht habe das Oberlandesgericht auch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint.
Der Erstbeklagte sei zwar als
Der störenden Einwirkung auf die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin fehlt auch nicht der erforderliche Grundstücksbezug. Die Arbeiten, die die
Ein nachbarrechtlicher Anspruch gegen den Erstbeklagten scheitert aber daran, dass die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar ist, die durch die - unverschuldete -
Der gegen die Zweitbeklagte erhobene Auskunftsanspruch besteht bereits mangels Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. [...]
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. [...]
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27606
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