wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.11.1974
V ZR 83/73 -

BGH: Störungen des ästhetischen Empfindens durch Vorgänge und Zustände auf dem Nachbargrundstück sind hinzunehmen

Ausnahmen nur in besonders krassen Ausnahmefällen

Fühlt sich ein Grundstücksbesitzer durch Vorgänge und Zustände auf seinem Nachbargrundstück in seinem ästhetischen Empfinden gestört, so muss er dies hinnehmen. Einen Anspruch auf Beseitigung hat er nur in besonders krassen Ausnahmefällen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Besitzer eines Grundstückes glich das Gefälle auf seinem Grundstück dadurch aus, dass er Erde aufschüttete. Dadurch entstand zur Grenze des Nachbargrundstücks eine Böschung. Um diese abzustützen errichtete der Nachbar eine aus Eisen und Blechen bestehende Stützwand. Der Grundstücksbesitzer sah darin eine unzulässige optische Beeinträchtigung und klagte auf Entfernung der Stützwand. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision des Grundstücksbesitzers.

Anspruch auf Entfernung der Stützmauer bestand nicht

Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Grundstückseigentümer. Dieser habe keinen Anspruch auf Entfernung der Stützmauer gemäß § 1004 BGB gehabt. Denn Vorgänge und Zustände auf einem Grundstück, die vom Nachbargrundstück aus wahrnehmbar sind und gegen das ästhetische Empfinden des Nachbarn verstoßen, rechtfertigen keinen Beseitigungsanspruch. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht jeder hässliche Anblick abgewehrt werden müsse.

Beseitigungsanspruch nur in Ausnahmefällen

In besonders krassen Ausnahmefällen könne jedoch nach Auffassung der Bundesrichter ein Beseitigungsanspruch bestehen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 54, 56Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 54, Seite: 56
  • NJW 1975, 170Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1975, Seite: 170
  • NJW 1975, 826Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1975, Seite: 826

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_V-ZR-8373_BGH-Stoerungen-des-aesthetischen-Empfindens-durch-Vorgaenge-und-Zustaende-auf-dem-Nachbargrundstueck-sind-hinzunehmen~N15547

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15547 Dokument-Nr. 15547

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.