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Fühlt sich ein Grundstücksbesitzer durch Vorgänge und Zustände auf seinem Nachbargrundstück in seinem ästhetischen Empfinden gestört, so muss er dies hinnehmen. Einen Anspruch auf Beseitigung hat er nur in besonders krassen Ausnahmefällen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Besitzer eines Grundstückes glich das Gefälle auf seinem Grundstück dadurch aus, dass er Erde aufschüttete. Dadurch entstand zur Grenze des Nachbargrundstücks eine Böschung. Um diese abzustützen errichtete der Nachbar eine aus Eisen und Blechen bestehende
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den
In besonders krassen Ausnahmefällen könne jedoch nach Auffassung der Bundesrichter ein Beseitigungsanspruch bestehen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15547
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