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Entstehen nach dem Erbfall Wohngeldschulden, haftet dafür der Erbe mit seinem eigenen Vermögen. Denn die Annahme der Erbschaft stellt eine Handlung zur Nachlassverwaltung dar. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gemäß § 780 ZPO ist daher nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall gehörte zum
Das Amtsgericht Wuppertal gab der Klage statt. Es beschränkte jedoch zugleich die Haftung der
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst klar, dass ein
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs seien nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete
Als ein Handeln des
§ 1990 BGB, § 1967 Abs. 2 BGB; § 16 Abs. 2 WEG; § 780 ZPO
Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17109
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