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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2023
V ZR 78/22 -

BGH weist Nicht­zulassungs­beschwerde im Streit um Verwendungs­ersatz­ansprüche für die Sanierung der "Gorch Fock" zurück

Urteil im Streit um «Gorch Fock» ist rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat die gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Bundesrepublik Deutschland u.a. Verwendungsersatz für Stahlarbeiten, die sie als Subunternehmerin der später insolventen Hauptauftragnehmerin am Rumpf des Segelschulschiffs der Bundesmarine "Gorch Fock" durchgeführt hat. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung hat der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Bremen, Urteil vom 20.11.2020
    [Aktenzeichen: 4 O 1136/19]
  • Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 03.03.2022
    [Aktenzeichen: 1 U 93/20]
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