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Macht der Verkäufer eines Wohnhauses vor Vertragsschluss Angaben zur Wohnfläche, so kommt damit keine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 BGB zustande, wenn die Angaben zur Wohnfläche nicht Inhalt des notariellen Kaufvertrags werden. Weicht die tatsächliche Wohnfläche von den Angaben ab und haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB nicht zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2009 kaufte ein Ehepaar mit notariellem Kaufvertrag ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück zum Preis von 550.000 EUR. Den Käufern wurde vor Vertragsschluss auf Nachfrage eine Grundrisszeichnung übergeben, aus der sich eine
Sowohl das Landgericht Verden als auch das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei zwar durch die Aushändigung der Grundrisszeichnung konkludent eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Kaufsache zustande gekommen. Jedoch stünde den Käufern dennoch nicht die
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Käufer zurück. Ihnen habe kein Anspruch auf
Das Oberlandesgericht sei zwar unzutreffend davon ausgegangen, so der Bundesgerichthof, dass die
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs habe es an einer
Soweit aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11 - hervorgehe, dass durch vorvertragliche Angaben des Verkäufers mit dem Vertragsschluss konkludent eine entsprechende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23682
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