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Eine Doppelstockgarage nebst Hebeanlage kann im Sondereigentum eines oder mehrerer Wohnungseigentümer stehen. Ist dies der Fall, ist eine Schadensersatzklage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines durch die Garage beschädigten Pkw unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Pkw-Halter durfte im August 2009 für mehrere Tage die Doppelstockgarage eines Wohnungseigentümers nutzen. Da während dieser Zeit seiner Ansicht nach das Wagendach dadurch beschädigt worden sei, dass die hydraulische Hebeanlage sich zu tief abgesenkt habe, klagte er gegen die
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ingolstadt wiesen die Schadensersatzklage ab. Denn die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Pkw-Besitzers zurück. Eine Haftung der
Eine
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei auch die zur Doppelstockgarage gehörende Hebeanlage gemäß § 5 Abs. 1 WEG vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22932
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