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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2019
V ZR 63/19 -

BGH: Kein Schadens­ersatz­anspruch eines Wohnungseigentümers wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen nach jahrelanger Nichtverfolgung des Anspruchs

Rechts­miss­bräuchlich­keit des Schadens­ersatz­verlangens

Macht ein Wohnungseigentümer gegen die anderen Wohnungseigentümer einen Schadens­ersatz­anspruch geltend, weil diese Sanierungsmaßnahmen unterlassen haben, so ist dies rechts­miss­bräuchlich, wenn der Wohnungseigentümer den Sanierungsanspruch jahrelang nicht weiter verfolgt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2011 verlangte ein Wohnungseigentümer wegen Feuchtigkeit seines Teileigentums die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Der entsprechende Antrag wurde jedoch von den übrigen Wohnungseigentümern zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Beschluss ging der Wohnungseigentümer nicht vor. Auch verfolgte er sein Begehren auf Sanierung in den nächsten Jahren nicht weiter. Erst im Jahr 2017 erhob er schließlich Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen. Die Klage blieb vor dem Amtsgericht Wiesbaden und dem Landgericht Frankfurt am Main erfolglos. Nunmehr hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall zu beschäftigen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Sanierungsmaßnahmen

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass der Kläger nicht nur den Beschluss über die Zurückweisung seines Antrags auf Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nicht angefochten hat, sondern darüber hinaus sechs Jahre lang sein Anliegen nicht weiter verfolgt und insbesondere auch keine Klage auf Ersetzung des von ihm erstrebten Grundsatzbeschlusses über die Sanierung seines Teileigentums erhoben hat. Sein Schadensersatzverlangen sei daher rechtsmissbräuchlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 13.10.2017
    [Aktenzeichen: 92 C 1691/17]
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2019
    [Aktenzeichen: 2-13 S 147/17]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 109

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