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Der Eigentümer eines Wohnhauses kann die Kosten, die ihm durch die Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen, auf die Bewohner umlegen. Der Besitzer eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts muss sich daher an den verbrauchunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung beteiligen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Mann im Jahr 1989 ein unentgeltliches lebenslanges Wohnrecht an einer
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach, habe der Wohnungsberechtigte im Grundsatz nur die von ihm verursachten Kosten zu zahlen. Ihn treffe aber eine Erhaltungspflicht (§§ 1093 Abs. 1, 1041 BGB). Die zur Heizung notwendigen Anlagen und Einrichtungen müssen in den Wintermonaten betriebsbereit und funktionsfähig sein. Er müsse daher die verursachten
Der Bundesgerichthof wies die Revision des Wohnungsberechtigten zurück. Dieser habe trotz der Unentgeltlichkeit des Wohnrechts
Aus der Erhaltungspflicht des Wohnungsberechtigten (§§ 1093 Abs. 1, 1041 BGB) könne nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hergeleitet werden, dass er die
Die Bundesrichter haben aber aus dem Umstand, dass die Zentralheizung ebenso wie die Warmwasserbereitungsanlage zu den gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne von § 1093 Abs. 3 BGB gehören, eine Pflicht des Wohnungsberechtigten zur anteiligen Zahlung der verbrauchsunabhängigen Kosten hergeleitet. Zwar sei grundsätzlich der Hauseigentümer verpflichtet die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen zu unterhalten. Nach Ansicht der Bundesrichter könne der Eigentümer hingegen die Kosten auf die Nutzungsberechtigten umlegen. Dies lasse sich zwar nicht aus § 1041 BGB entnehmen. Es sei aber interessensgerecht den Wohnungsberechtigten zur Kostenbeteiligung heranzuziehen.
Funktionsfähige gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen liegen im Interesse des Berechtigten, so der Gerichtshof weiter. Es sei daher nicht sachgerecht, die Kosten der Unterhaltung allein auf den Eigentümer abzuwälzen. Zudem wäre ein wirtschaftlicher Anreiz zur Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen, die über eine bloße Instandsetzung hinausgesehen, nicht gegeben gewesen.
Schließlich sei die fehlende Nutzung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16228
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