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Ein Grundstücksbesitzer kann vom Hammerschlag- und Leiterrecht nur im Falle von Bau- und Instandsetzungsarbeiten Gebrauch machen. Verschönerungsmaßnahmen stellen keine Instandsetzungsarbeiten dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin plante Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an der Giebelwand ihres Hauses. Dazu war es notwendig das Grundstück des Nachbarn zu betreten, da ihr Haus direkt an dem
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Nachbarn. Das Landgericht habe zu Unrecht einen
Das in § 24 NachbG NRW geregelte Hammerschlags- und
Schließlich führte der BGH noch aus, dass die geplanten Arbeiten ein Monat vor Beginn dem Nachbarn angezeigt werden müssen (vgl. §§ 16, 24 Abs. 3 NachbG NRW). Dadurch solle er in die Lage versetzt werden, sich auf die Maßnahmen einzustellen. Darüber hinaus werde ihm die Möglichkeit gegeben die Rechtmäßigkeit der
NachbG NRW § 16 Abs. 1, § 24
a) Die Anzeige der beabsichtigten Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts muss Angaben zu dem voraussichtlichen Umfang der geplanten Arbeiten, zu deren Beginn und Dauer sowie zu Art und Umfang der Benutzung des Nachbargrundstücks enthalten.
b) Die Anzeige ist Voraussetzung für die Ausübung des Rechts, nicht für das Bestehen des Duldungsanspruchs.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15212
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