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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.03.2019
V ZR 330/17 -

BGH: Zulässige tageweise Unterbringung von Obdachlosen in Teil­eigentums­einheiten

Heimähnliche Unterbringung in Gemein­schafts­unter­künften stellt keine Wohnnutzung dar

In Teil­eigentums­einheiten dürfen Obdachlose tageweise untergebracht werden. Eine unzulässige Wohnnutzung liegt in der heimähnlichen Unterbringung von Obdachlosen in der Regel nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin seine beiden Teileigentumseinheiten einer gewerblichen Mieterin überlassen, damit diese dort eine Einrichtung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit betreiben konnte. Die Räume dienten der tageweisen Unterbringung von Obdachlosen. Sie wurden in der Regel zu zweit untergebracht. Die Räume waren nicht abschließbar und konnten jederzeit von Mitarbeiterin der Einrichtung betreten werden. Küche, Toilette und Bad wurden gemeinsam genutzt. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer hielt die Nutzung für unzulässig. Sie verwiesen auf die Teilungserklärung, wonach eine Wohnnutzung in den Teileigentumseinheiten unzulässig war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte daher auf Unterlassung.

Amtsgericht bejahte Vorliegen einer unzulässigen Wohnnutzung, Landgericht verneinte dies

Während das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in der Nutzung der Teileigentumseinheiten eine unzulässige Wohnnutzung sah und daher der Unterlassungsklage stattgab, verneinte das Landgericht Berlin das Vorliegen einer Wohnnutzung. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Bundesgerichtshof verneint Unterlassungsanspruch

Der Bundesgerichtshof verneinte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 15 Abs. 3 WEG. Die Nutzung der Teileigentumseinheiten als Einrichtung zur tageweisen Unterbringung von Obdachlosen durch die Mieterin des Beklagten sei nicht dem Wohnen zuzuordnen. Vielmehr liege eine heimähnliche Unterbringung vor, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen könne. Eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises als Kernelement des Wohnens sei nicht möglich. Es sind Regeln für die Nutzung der Einrichtung aufgestellt und die unterbrachten Personen werden von den Mitarbeitern der Einrichtung kontrolliert und betreut.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 18.04.2016
    [Aktenzeichen: 770 V 68/15]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 14.11.2017
    [Aktenzeichen: 53 S 41/16 WEG]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2019, 749Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2019, Seite: 749
  • MDR 2019, 543Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 543
  • NJW-RR 2019, 519Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 519
  • NJW-Spezial 2019, 321Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 321
  • NZM 2019, 293Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 293

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