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Der Inhalt eines notariellen Kaufvertrags kann nicht durch die Vorlage des Entwurfs in Zweifel gezogen werden. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck des Beurkundungsverfahrens und der Beweiskraft notarieller Urkunden nicht vereinbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2012 kam es in Berlin zu einem Verkauf eines mit einer Halle bebauten Grundstücks. Im notariellen
Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin wiesen die Schadensersatzklage ab. Eine Vereinbarung über eine bestimmte Hallengröße oder den Verbleib von Einrichtungsgegenständen sei nicht getroffen worden. Die Parteien haben den
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Käuferin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Es werde stets vermutet, dass das, was in dem beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspreche und nur das vereinbart sei. Diese Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des notariellen Kaufvertrags könne nicht durch die Vorlage des Vertragsentwurfs widerlegt werden. Eine solche Annahme führe dazu, dass nicht der notariellen Urkunde, sondern letztlich dem vorläufigen Entwurfstext, der nicht Bestandteil der Beurkundungsverhandlung ist und daher nicht die tatsächlich abgegebenen Erklärungen der Parteien dokumentiert, die maßgebliche Bedeutung zukomme. Dies sei mit dem Sinn und Zweck des Beurkundungsverfahrens und der Beweiskraft notarieller Urkunden nicht vereinbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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