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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2021
V ZR 272/19 -

BGH: Nach gescheitertem Grundstückskauf umfasst Schadens­ersatz­anspruch auch Maklerprovision und Grunderwerbssteuer

Bestehende Ersatzansprüche gegenüber Dritten unerheblich

Scheitert ein Grundstückskauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers, so umfasst der Schadens­ersatz­anspruch des Käufers auch die gezahlte Maklerprovision und Grunderwerbssteuer. Dass die Maklerprovision vom Makler und die Grunderwerbssteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden kann, ist dabei unerheblich. Diese Ansprüche müssen vom Käufer an den Verkäufer abgetreten werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 scheiterte ein Grundstückskauf in Bayern, weil die Käuferin aufgrund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers den Kaufvertrag angefochten hatte. Sie klagte nachfolgend gegen den Verkäufer auf Zahlung von Schadensersatz. Dabei ging es unter anderem um den Ersatz der gezahlten Provision an den Makler in Höhe von 25.000 € sowie der gezahlten Grunderwerbssteuer in Höhe von 23.800 €.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzanspruch ab

Sowohl das Landgericht Traunstein als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage auf Erstattung der Maklerprovision und der Grunderwerbssteuer ab. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts fehle es diesbezüglich an einem Schaden der Klägerin. Denn ihr stehen insofern Rückforderungsansprüche gegen den Makler und das Finanzamt zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundesgerichtshof bejaht Ersatzfähigkeit der Maklerprovision und Grunderwerbssteuer

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Sowohl die Maklerprovision als auch die Grunderwerbssteuer stellen nach der erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrags nutzlose Aufwendungen und somit ersatzfähigen Schaden dar.

Bestehende Ersatzansprüche gegenüber Dritten unerheblich

Es sei dabei unerheblich, so der Bundesgerichtshof, dass der Klägerin Ersatzansprüche gegenüber dem Makler bzw. dem Finanzamt zustehen. Ihr sei dennoch ein Schaden entstanden. Der Geschädigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der zum Ausgleich seiner Vermögensbeeinträchtigung führen könnte. Vielmehr könne er frei wählen, wen er in Anspruch nehmen will. Der Geschädigte könne den Aufwand, der mit der Durchsetzung der Ansprüche verbunden ist, und das Insolvenzrisiko auf den Schädiger verlagern.

Abtretung der Rückforderungsansprüche an Schädiger

Die Klägerin sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aber verpflichtet, ihre Rückforderungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 255 BGB an den Beklagten abzutreten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Traunstein, Urteil vom 27.07.2018
    [Aktenzeichen: 1 O 647/16]
  • Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.10.2019
    [Aktenzeichen: 18 U 4053/18]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 24Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 24
  • WuM 2021, 757Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 757

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