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Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2017
V ZR 268/15 -

BGH: Vermieter kann sich im Rahmen seines Vermieter­pfand­rechts auf die dem Mieter zukommende Eigentumsvermutung stützen

Herausgabeanspruch eines Dritten an vom Mieter eingebrachten Sachen

Behauptet ein Dritter Eigentümer an die von dem Mieter in die Mieträume eingebrachten Sachen zu sein und verlangt er deshalb die Herausgabe, kann sich der Vermieter zur Verteidigung seines Vermieter­pfand­rechts auf die dem Mieter zukommende Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 kam es aufgrund von unregelmäßigen und unvollständigen Mietzahlungen zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrags über Gewerberäume. Die Mieterin hatte in den Räumen ein Restaurant betrieben. Nach der Kündigung machte die Vermieterin ihr Vermieterpfandrecht an den Inventargegenständen geltend und ließ Teile der Einrichtungsgegenstände versteigern. Damit war jedoch ein Dritter nicht einverstanden. Er führte an, mit der Mieterin eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung vereinbart zu haben und somit Eigentümer der Einrichtungsgegenstände zu sein. Er klagte daher gegen die Vermieterin auf Herausgabe und Zahlung von Schadensersatz wegen der bereits versteigerten Sachen.

Landgericht und Kammergericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin gaben der Klage statt. Das Kammergericht verwies darauf, dass sich das Vermieterpfandrecht gemäß § 562 BGB nur auf die im Eigentum des Mieters befindlichen Sachen erstrecke. Das Eigentum der Mieterin an dem Inventar habe die Vermieterin aber nicht nachweisen können. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB könne sich die Vermieterin nicht berufen. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Anwendung der Eigentumsvermutung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Die Vermieterin könne sich auf die zugunsten ihrer Mieterin bestehende Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB berufen. Auf diese könne sich nicht nur der durch die Vermutung begünstigte Besitzer selbst, sondern im Verhältnis zu Dritten jeder stützen, der sein Recht von dem Besitzer ableite. So liege der Fall hier. Ein Vermieter solle die Möglichkeit haben, sich auf die zugunsten seines Mieters streitende Eigentumsvermutung zu berufen, weil er sein Vermieterpfandrecht von diesem ableite.

Widerlegbarkeit der Eigentumsvermutung

Zwar könne die Eigentumsvermutung durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden, so der Bundesgerichtshof. Dazu genüge aber nicht, dass der Dritte nachweise zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümer gewesen zu sein. Vielmehr sei der Nachweis erforderlich, dass die Mieterin trotz des Besitzerwerbs nie Eigentümerin geworden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 20.02.2014
    [Aktenzeichen: 12 O 120/13]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 03.12.2015
    [Aktenzeichen: 21 U 34/14]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 330Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 330

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