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Besteht ein Altlastenverdacht aufgrund der früheren Nutzung des Grundstücks, so liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. Weitere Umstände müssen nicht vorliegen. Insbesondere müssen keine Tatsachen vorliegen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Käufer eines mit einem Gewerbepark bebauten Grundstücks gegen die Verkäuferin auf Zahlung von
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die erst im Berufungsverfahren erhobene Schadensersatzklage abgewiesen. Unabhängig davon, ob ein
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Käufers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Bestehe aufgrund der früheren Nutzung eines Grundstücks ein
Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen
Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Oberlandesgericht zwecks Prüfung, ob die frühere Nutzung des Grundstücks einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26409
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