wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.07.2017
V ZR 250/15 -

BGH: Altlastenverdacht aufgrund früherer Nutzung des Grundstücks begründet Sachmangel

Vorhandensein auf von Altlasten deutende Tatsachen nicht erforderlich

Besteht ein Altlastenverdacht aufgrund der früheren Nutzung des Grundstücks, so liegt ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor. Weitere Umstände müssen nicht vorliegen. Insbesondere müssen keine Tatsachen vorliegen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Käufer eines mit einem Gewerbepark bebauten Grundstücks gegen die Verkäuferin auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass sich auf dem Grundstück in den 1960er bis 80er Jahren eine Asphaltmischanlage sowie ein Klärschlammrückhaltebecken befanden. Nach Ansicht des Käufers bestehe aufgrund dessen ein Altlastenverdacht, so dass das Grundstück als mangelhaft gelte. Die Verkäuferin wies dies zurück. Zudem verwies sie auf den im Kaufvertrag geregelten Haftungsausschluss für Sachmängel.

Oberlandesgericht wies Schadensersatzklage ab

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat die erst im Berufungsverfahren erhobene Schadensersatzklage abgewiesen. Unabhängig davon, ob ein Altlastenverdacht bestehe, bestehe kein Schadensersatzanspruch, da der Haftungsausschluss greife. Ein arglistiges Verschweigen des Altlastenverdachts durch die Verkäuferin komme nicht in Betracht. Zwar habe sie von der früheren Nutzung des Grundstücks gewusst. Jedoch hätten konkrete und gewichtige Tatsachen vorliegen müssen, die das Vorhandensein von Altlasten nahelegen. Gegen diese Entscheidung legte der Käufer Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Sachmangel aufgrund Altlastenverdachts

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Käufers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Bestehe aufgrund der früheren Nutzung eines Grundstücks ein Altlastenverdacht, stelle dies bereits einen offenbarungspflichtigen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz Nr. 2 BGB dar. Dieser Verdacht müsse nicht durch "konkrete und gewichtige Tatsachen" untermauert werden. Weitere Umstände, die das Vorhandensein von Altlasten nahelegen, müssen nicht vorliegen. Insbesondere müssen keine Tatsachen vorliegen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.

Arglistiges Verschweigen über die Altlastenverdacht begründete frühere Nutzung

Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründe, so handle er nach Auffassung des Bundesgerichtshofs objektiv arglistig im Sinne von § 444 BGB. Der Verkäufer handle auch subjektiv arglistig, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks gekannt und es zumindest für möglich gehalten habe, dass diese einen Altlastenverdacht begründe. Auf einen vertraglichen Haftungsausschluss für Sachmängel könne er sich dann nicht berufen. Es müssen keine konkreten, dem Verkäufer bekannten, Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten. Macht der Verkäufer geltend, er habe bei Kaufvertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, müsse er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen.

Zurückweisung des Falls an Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof wies den Fall an das Oberlandesgericht zwecks Prüfung, ob die frühere Nutzung des Grundstücks einen Altlastenverdacht begründe und ob die Verkäuferin arglistig die den Altlastenverdacht begründete frühere Nutzung des Grundstücks verschwiegen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.04.2010
    [Aktenzeichen: 9 O 192/04]
  • Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 29.10.2015
    [Aktenzeichen: 4 U 266/10 - 77 -]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2018, 217Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2018, Seite: 217
  • MDR 2018, 21Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 21
  • NJW 2018, 389Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 389
  • NZM 2018, 631Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 631
  • VersR 2018, 302Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 302
  • ZIP 2018, 839Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2018, Seite: 839

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BGH_V-ZR-25015_BGH-Altlastenverdacht-aufgrund-frueherer-Nutzung-des-Grundstuecks-begruendet-Sachmangel.news26409.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26409 Dokument-Nr. 26409

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.