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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2014
V ZR 246/14 -

BGH: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Kostenersatz wegen eigenmächtiger Instandsetzungs- bzw. Instand­haltungs­arbeiten bei Pflicht zur Durchführung der Arbeiten

Anspruchsgegner sind bei nicht Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses Wohnungseigentümer, andernfalls Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft

Nimmt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Instandsetzungs- bzw. Instand­haltungs­arbeiten am Gemein­schafts­eigentum vor, so kann er die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn die Arbeiten hätten beschlossen oder vorgenommen werden müssen. Der entsprechende Bereicherungs­anspruch richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer, wenn die Arbeiten noch beschlossen werden mussten, oder gegen die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft, wenn die Arbeiten wegen eines entsprechenden Beschlusses oder aufgrund von Dringlichkeit durchgeführt werden mussten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2007 auf eigene Kosten die Kellersohle ihrer Souterrainwohnung saniert hatte, verlangte sie die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 14.130 Euro von der Wohnungseigentümergemeinschaft ersetzt. Im Jahr 2004 hatten die Wohnungseigentümer beschlossen, die Kellersohle zunächst nicht zu sanieren, um abzuwarten, ob die Durchfeuchtung der Kellerwände auch ohne solche kostenintensiven Arbeiten zu beheben war. Die Wohnungseigentümergemeinschaft lehnte daher eine Kostenerstattung ab. Die Wohnungseigentümerin erhob daraufhin Klage. Ihrer Meinung nach sei die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der eigenmächtig durchgeführten Sanierungsarbeiten ungerechtfertigt bereichert worden.

Amtsgericht gibt Klage auf Kostenerstattung statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Hamburg der Klage auf Erstattung der Sanierungskosten stattgab, wies sie das Landgericht Hamburg ab. Seiner Ansicht nach habe sich ein etwaiger auf Ersatz der Sanierungskosten gerichteter Bereicherungsanspruch nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Wohnungseigentümerin Revision ein.

Bundesgerichtshof hält Bereicherungsanspruch ebenfalls für nicht gegeben

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Wohnungseigentümerin zurück. Ihr habe kein Bereicherungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zugestanden.

Sanierung der Kellersohle ohne Alternative

Ein Bereicherungsanspruch wegen eigenmächtiger Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten des Gemeinschaftseigentums setze zunächst voraus, so der Bundesgerichtshof, dass die Maßnahmen ohnehin hätten beschlossen oder vorgenommen werden müssen. Davon sei hier auszugehen gewesen. Die Sanierung der Kellersohle sei ohne Alternative gewesen.

Anspruchsgegner sind bei nicht Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses Wohnungseigentümer

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Denn der Bereicherungsanspruch richte sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer, wenn die Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer Vornahme erst noch beschlossen werden mussten, oder gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn sie wegen eines entsprechenden Beschlusses der Wohnungseigentümer oder wegen einer Dringlichkeit durchgeführt werden mussten. Letzteres sei hingegen nicht der Fall gewesen. Ein Beschluss zur Sanierung der Kellersohle sei von den Wohnungseigentümern nicht getroffen worden. Auch seien die Arbeiten nicht dringlich gewesen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei daher die falsche Anspruchsgegnerin gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11.09.2013
    [Aktenzeichen: 102d C 25/08]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.10.2014
    [Aktenzeichen: 318 S 21/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 194Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 194
  • WuM 2016, 111Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 111

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