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Nimmt ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum vor, so kann er die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn die Arbeiten hätten beschlossen oder vorgenommen werden müssen. Der entsprechende Bereicherungsanspruch richtet sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer, wenn die Arbeiten noch beschlossen werden mussten, oder gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn die Arbeiten wegen eines entsprechenden Beschlusses oder aufgrund von Dringlichkeit durchgeführt werden mussten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2007 auf eigene Kosten die Kellersohle ihrer Souterrainwohnung saniert hatte, verlangte sie die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 14.130 Euro von der
Während das Amtsgericht Hamburg der Klage auf
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Wohnungseigentümerin zurück. Ihr habe kein Bereicherungsanspruch gegen die
Ein Bereicherungsanspruch wegen eigenmächtiger Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten des Gemeinschaftseigentums setze zunächst voraus, so der Bundesgerichtshof, dass die Maßnahmen ohnehin hätten beschlossen oder vorgenommen werden müssen. Davon sei hier auszugehen gewesen. Die Sanierung der Kellersohle sei ohne Alternative gewesen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei jedoch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22226
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