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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen kann. Ob dies der Fall ist, kann allerdings nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden. I
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind Mitglieder einer aus 201 Einheiten bestehenden
Das Amtsgericht Pforzheim hat die gegen den Beschluss über die Darlehensaufnahme gerichtete Anfechtungsklage einer Wohnungseigentümerin abgewiesen. Das Landgericht Karlsruhe hat den Beschluss hingegen für ungültig erklärt. Die dagegen gerichtete Revision der Wohnungseigentümerin hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die
Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof dabei aus, dass das Wohnungseigentumsgesetz keine Anhaltspunkte enthält, dass den Wohnungseigentümern die Möglichkeit einer Kreditaufnahme durch die
Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Es kommt wesentlich auf den Zweck des Darlehens an, wobei in erster Linie an Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen zu denken ist; je dringlicher eine Maßnahme ist desto eher treten andere Nachteile einer Finanzierung durch
Auch die Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens muss gewissen Anforderungen genügen. Der Beschluss muss Angaben über die zu finanzierende Maßnahme, die Höhe des Darlehens, dessen Laufzeit, die Höhe des Zinssatzes bzw. des nicht zu überschreitenden Zinssatzes enthalten und erkennen lassen, ob die Tilgungsraten so angelegt sind, dass der
In diesem Punkt entspricht der angegriffene Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Dem Protokoll der Eigentümerversammlung lässt sich nicht entnehmen, dass über das Risiko einer Nachschusspflicht unterrichtet worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 21640
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