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Ist ein Blockhaus von Hausbock befallen, so muss der Verkäufer des Hauses den Käufer darüber aufklären. Der Verkäufer verletzt seine Aufklärungspflicht aber nicht vorsätzlich, wenn er in der Vergangenheit ein Fachunternehmen mit der Schädlingsbekämpfung beauftragt hatte und daher davon ausgehen durfte, dass der Ungezieferbefall vollständig beseitigt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Kauf eines Blockhauses im Dezember 2011 bemerkte der Käufer einen Befall mit Hausbockkäfern. Er machte daher gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsrechte geltend. Dagegen wehrte sich der Verkäufer mit dem Hinweis auf den im Kaufvertrag vereinbarten
Während das Landgericht Koblenz die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Koblenz statt. Seiner Überzeugung nach habe der Verkäufer den Befall mit Hausbock arglistig verschwiegen, so dass er sich gemäß § 444 BGB nicht auf den
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Verkäufers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Zwar habe der Verkäufer objektiv seine
Beauftragt ein Verkäufer ein Fachunternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels, so der Bundesgerichtshof, müsse er sich nicht
Hat der Verkäufer Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher erläutert, habe der Käufer nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sämtliche Vorrausetzungen der Arglist und damit auch der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23298
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