wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2023
V ZR 210/22 -

BGH: Unzulässige Angabe der Adresse eines Postdienstleiters in Klageschrift

Notwendigkeit der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Eine Klage muss eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Dazu genügt nicht die Angabe der Adresse eines Postdienstleisters, der nur mit der Weiterleitung der Post des Klägers beauftragt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Hessen mehrere Beschlüsse gefasst, gegen die eine der Wohnungseigentümerin Klage erhoben hat. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz im Ausland und gab in der Klage die Adresse eines Postdienstleisters an, der mit der Weiterleitung der Post beauftragt wurde. Ihre Wohnanschrift teilte sie nicht mit. Sowohl das Amtsgericht Wiesbaden als auch das Landgericht Frankfurt a.M. wiesen die Klage aus diesem Grund als unzulässig ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Klage sei unzulässig. Eine ordnungsgemäße Klagerhebung setze grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus. Die ladungsfähige Anschrift sei nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstücks an ihn selbst besteht. Die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, genüge diesen Anforderungen nicht. Denn die Klägerin halte sich an der Adresse nicht auf.

Postdienstleiters kein Zustellungsvertreter

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Postdienstleiter kein Zustellungsvertreter im Sinne von § 171 Satz 1 ZPO. Vielmehr sei dieser als bloßer Bote anzusehen. Eine Empfangsvollmacht sei nicht ausgestellt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 01.10.2021
    [Aktenzeichen: 92 C 1330/21 (81)]
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.10.2022
    [Aktenzeichen: 2-13 S 102/21]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1093Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1093
  • WuM 2023, 710Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 710

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_V-ZR-21022_BGH-Unzulaessige-Angabe-der-Adresse-eines-Postdienstleiters-in-Klageschrift~N33295

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33295 Dokument-Nr. 33295

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.