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Eine Klage muss eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Dazu genügt nicht die Angabe der Adresse eines Postdienstleisters, der nur mit der Weiterleitung der Post des Klägers beauftragt ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Hessen mehrere Beschlüsse gefasst, gegen die eine der Wohnungseigentümerin Klage erhoben hat. Die Klägerin hatte ihren Wohnsitz im Ausland und gab in der Klage die Adresse eines Postdienstleisters an, der mit der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Klage sei unzulässig. Eine ordnungsgemäße Klagerhebung setze grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus. Die
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei der Postdienstleiter kein Zustellungsvertreter im Sinne von § 171 Satz 1 ZPO. Vielmehr sei dieser als bloßer Bote anzusehen. Eine Empfangsvollmacht sei nicht ausgestellt worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33295
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