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Den Mitgliedern einer Untergemeinschaft einer Wohnungseigentumsanlage kann gemäß der Gemeinschaftsordnung das Recht zu stehen, Beschlüsse über die Durchführung von Sanierungsarbeiten an dem Gebäude der Untergemeinschaft unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer zu treffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass allein die Mitglieder der Untergemeinschaft im Innenverhältnis für die Kosten aufkommen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentumsanlage in Hamburg bestand aus mehreren Häusern. Für jedes einzelne Gebäude bestand eine
Sowohl das Amtsgericht Hamburg-St. Georg als auch das Landgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Sie hielten die getroffenen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Wohnungseigentümers zurück. Die von den Mitgliedern der beiden
Nach Auffassung des Bundesgerichtshof könne gemäß § 10 Abs. 2 Satz des Wohnungseigentumsgesetzes durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25593
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