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Die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist ein Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB. Der Verkäufer muss daher über die Sozialbindung aufklären. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Hintergrund dessen war, dass die Verkäuferin vor Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen hatte, dass es sich bei der Wohnung um öffentlich geförderten Wohnraum handelt und Mieter einen Berechtigungsschein benötigen. Die Vermieterin verwies auf den vertraglich ausgeschlossene Haftung für Mängel. Der Käufer erhob schließlich Klage.
Sowohl das Landgericht Hildesheim als auch das Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht begründete dies vor allem damit, dass der Kläger nicht habe darlegen können, dass er bei Kenntnis der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zunächst verwies er darauf, dass die
Auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28348
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