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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2018
V ZR 163/17 -

BGH: Wohnungseigentümer muss für im Gemein­schafts­eigentum stehende Bestandteile seiner Dachterrasse Sanierungskosten übernehmen

Teilungserklärung kann Kosten für Terrassensanierung regeln

Eine Regelung in einer Teilungserklärung, wonach ein Wohnungseigentümer die Bestandteile einer ihm zum ausschließlichen Gebrauch bestimmte Dachterrasse auf eigene Kosten instandzuhalten- und instandzusetzen hat, ist so zu verstehen, dass er die Sanierung auch der im Gemein­schafts­eigentum stehenden Bestandteile der Terrasse auf eigene Kosten vornehmen muss. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer hatte an einer Dachterrasse Sondereigentum. Nach einer Regelung in der Teilungserklärung, musste er nicht nur für sein Sondereigentum die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten tragen, sondern auch für "Gebäudeteile, die nach der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia)". Aufgrund dieser Regelung beschlossen die Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2014 mehrheitlich die notwendige Sanierung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Unterbaus der Dachterrasse auf Kosten des betreffenden Wohnungseigentümers. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob daher gegen den Beschluss Klage.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Saarbrücken der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Saarbrücken ab. Es verwies auf § 16 Abs. 2 WEG, wonach Instandsetzungskosten betreffend des Gemeinschaftseigentums von allen Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sind. Die Regelung in der Teilungserklärung ändere daran nichts. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der verklagten Wohnungseigentümer.

Bundesgerichtshof bejaht alleinige Kostentragungspflicht für Wohnungseigentümer

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Kläger habe die Kosten der beschlossenen Sanierung aufgrund einer von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG abweichenden Bestimmung in der Teilungserklärung allein zu tragen. Die Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2015
    [Aktenzeichen: 42 C 267/14 (10)]
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017
    [Aktenzeichen: 5 S 42/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 986Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 986
  • NJW-RR 2018, 1419Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1419
  • NJW-Spezial 2018, 546Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 546
  • NZM 2018, 953Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 953
  • Rpfleger 2018, 532Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2018, Seite: 532
  • ZMR 2018, 833Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2018, Seite: 833

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