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Eine Regelung in einer Teilungserklärung, wonach ein Wohnungseigentümer die Bestandteile einer ihm zum ausschließlichen Gebrauch bestimmte Dachterrasse auf eigene Kosten instandzuhalten- und instandzusetzen hat, ist so zu verstehen, dass er die Sanierung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile der Terrasse auf eigene Kosten vornehmen muss. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Während das Amtsgericht Saarbrücken der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Saarbrücken ab. Es verwies auf § 16 Abs. 2 WEG, wonach Instandsetzungskosten betreffend des Gemeinschaftseigentums von allen Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sind. Die Regelung in der
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Kläger habe die Kosten der beschlossenen Sanierung aufgrund einer von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG abweichenden Bestimmung in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27711
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