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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2009
V ZR 161/08 -

Hellhörigkeit bei gebrauchtem Haus ist kein Sachmangel

BGH zum Gewährleistungsrecht:

Stellt sich nach dem Kauf eines gebrauchten Hauses heraus, dass das Gebäude besonders hellhörig ist, kann der Käufer keinen Schadenersatz fordern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Hellhörigkeit keinen Sachmangel darstellt, wenn kein direkter Baumangel besteht und im Kaufvertrag keine Schalldämmung zugesichert wurde.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die neue Eigentümerin einer gebrauchten Doppelhaushälfte nach ihrem Einzug festgestellt, dass das Haus extrem hellhörig war. Sie sah darin einen Sachmangel und war der Ansicht, dass der Verkäufer des Hauses sie über die Hellhörigkeit hätte informieren müssen. Daher forderte sie Schadenersatz.

Kein Schadenersatzanspruch

Der Bundesgerichtshof entschied, dass kein Schadenersatzanspruch bestand. Bei einem gebrauchten Haus stelle die Hellhörigkeit keinen Sachmangel dar, sofern sie nicht auf einem Baumangel beruhe oder die Vertragspartner im Kaufvertrag vereinbart hätten, dass das Haus nicht hellhörig sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7997 Dokument-Nr. 7997

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