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Die Klage auf Zustimmung zum Verkauf von Wohneigentum ist nach Inkrafttreten des neuen Wohneigentumsrechts im Dezember 2020 stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Dabei ist unerheblich, ob die Gemeinschaftsordnung die Zustimmungspflicht der Wohnungseigentümer regelt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft im Rhein-Main-Gebiet wollte einer der Wohnungseigentümerinnen im November 2021 ihre Wohnung verkaufen. Die andere Wohnungseigentümerin verweigerte dazu aber ihre
Während das Amtsgericht Büdingen der Klage stattgab, wie sie das Landgericht Frankfurt a.M. ab. Seiner Auffassung nach müsse sich eine Klage auf
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Beklagte sei nicht der richtige
Dass die Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 und damit vor Inkrafttreten des neuen Wohneigentumsrechts im Dezember 2020 stammt, hielt der Bundesgerichtshof für unerheblich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34167
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