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Wird in einem Dokumentarfilm über eine Person berichtet, so steht dieser Person nach § 809 BGB kein Anspruch auf Einsicht vor der Veröffentlichung des Films zu, wenn die Person eine Persönlichkeitsverletzung lediglich vermutet. Es ist insbesondere zu beachten, dass ein Dokumentarfilmer kritisch über die gezeigte Peron berichten darf, so lange die Aussagen wahr sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 drehte ein Filmemacher einen
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen die Klage auf
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne der Kläger zwar durch die Veröffentlichung des Dokumentarfilms in seinem sozialen Achtungs- und Geltungsbereich betroffen sein. Seine Befürchtungen reichen aber nicht aus, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Es sei zu beachten, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen keinen Anspruch gibt, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Eine Grenze sei da zu ziehen, wo durch unwahre Aussagen das Lebensbild verfälscht werde. Dies konnte der Bundesgerichtshof in diesem Fall aber nicht erkennen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28573
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