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Die Computersimulation der Bebauungsmöglichkeit kann gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Sollbeschaffenheit gehören. Denn die bildliche Darstellung der Bebauungsmöglichkeit stellt eine öffentliche Äußerung im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien eines Grundstückskaufvertrags stritten sich seit dem Jahr 2017 gerichtlich über Schadensersatzansprüche. Hintergrund dessen war, dass das Grundstück nicht so umgebaut werden konnte, wie dies im Rahmen einer
Der Bundesgerichtshof führte dazu aus, dass nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31197
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