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Wird bei einem Grundstückskauf der Kaufpreis niedriger beurkundet als mündlich vereinbart, um Steuern zu hinterziehen, so führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Vertrags ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien eines Kaufvertrags über ein Grundstück in Niedersachen einen niedrigeren Kaufpreis beurkunden lassen als mündlich vereinbart. Beurkundet wurde ein Betrag in Höhe von 120.000 €. Tatsächlich gezahlt wurde aber ein Betrag in Höhe von 150.000 €. Nachträglich bestand Streit darüber, ob der Grundstückskaufvertrag wegen der
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Grundstückskaufvertrag in der Regel nicht
Die Erwägungen, die im Fall eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Dienst- oder Werkvertrags führen, seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf Schwarzgeldabreden im Rahmen von Grundstückskaufverträgen nicht übertragbar. Denn eine entsprechende Regelung gebe es für Schwarzgeldabreden beim Abschluss eines Grundstückskaufvertrags nicht. Zwar könne ein Verstoß gegen § 370 AO vorliegen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift liege aber nicht im Schutz anderer Kaufinteressenten. Vielmehr solle allein das staatliche Steueraufkommen gesichert werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34255
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