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Obwohl Sammler- und Anlagemünzen als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sein können, handelt es sich dabei nicht um Geld. Denn sie sind zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet. § 935 Abs. 2 BGB kommt daher nicht zur Anwendung, so dass ein gutgläubiger Erwerb von solchen Münzen nicht möglich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Jahreswechsel 2008/2009 wurde einem Sammler neben Gold- und Silberbarren auch südafrikanische Goldmünzen ("Krügerrand"), deutsche Goldmünzen ("Weimarer") und österreichische Silbermünzen ("Wiener Philharmoniker") gestohlen. Nachdem festgestellt werden konnte, an wen die Diebe die Barren und Münzen verkauft hatten, wurde diese Person in Anspruch genommen. Da die Person das Diebesgut aber schon weiterverkauft hatte, verlangte der Bestohlene
Das Landgericht Magdeburg bejahte zunächst nur den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Erlöse aus dem Verkauf der Gold- und Silberbarren. Auf Berufung des Klägers erstreckte das Oberlandesgericht Naumburg den Auskunftsanspruch auch auf die Münzen. Zur Begründung führte es aus, dass sich der Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB ergeben habe. Denn der Beklagte habe über die Gold- und Silbermünzen als Nichtberechtigter verfügt. Ein gutgläubiger Erwerb sei gemäß § 935 Abs. 1 BGB nicht in Betracht gekommen, da die Münzen dem Kläger abhandengekommen waren und § 935 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kam. Bei den Münzen habe es sich nicht um "Geld" im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Berufungsurteil und wies die Revision des Beklagten zurück. Dem Kläger habe der Auskunftsanspruch zugestanden.
Zwar könne nach § 935 Abs. 2 BGB
Die südafrikanischen Krügerrand-Münzen seien nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht hauptsächlich zur Verwendung als offizielles Zahlungsmittel bestimmt gewesen. Vielmehr habe bei ihrer Zulassung die Erwägung eine Rolle gespielt, dass die Münzen wegen ihrer Deklarierung als gesetzliches Zahlungsmittel im Ausland keiner oder nur einer geringen umsatzsteuerlichen Belastung unterliegen würden und damit günstiger zu erwerben seien als entsprechende Goldbarren. Darüber hinaus habe es an der Eignung für einen Umlauf als gängiges Zahlungsmittel gefehlt. Denn sie weisen keinen Nennwert aus, sondern lediglich ihren Feingoldgehalt. Daher sei zur Bestimmung des Nennwerts ein Wertermittlungsverfahren notwendig. Diese Umstände haben dafür gesprochen, dass die Krügerrand-Münzen als Anlagemünzen dienten, während die Funktion als Zahlungsmittel nahezu vollständig zurücktrat.
Ebenso habe nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs die Geldqualität bei den deutschen und österreichischen Münzen gefehlt. Zwar habe es sich auch bei diesen Münzen um offizielle Zahlungsmittel gehandelt, jedoch seien sie als
§ 935 Abs. 2 BGB
Bei Sammlermünzen, die zum Umlauf im Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind, handelt es sich auch dann nicht um Geld im Sinne von § 935 Abs. 2 BGB, wenn sie als offizielles Zahlungsmittel zugelassen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17375
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