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Einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist es nicht möglich, gestützt auf § 21 Abs. 7 WEG mehrheitlich eine Vertragsstrafe gegen die unzulässige Vermietung von Wohneigentum an Medizintouristen einzuführen. Ein solcher Mehrheitsbeschluss wäre nichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juni 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Einführung einer
Während das Amtsgericht Bonn der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Köln ab. Das Landgericht hielt die Einführung der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der
Die Beschlusskompetenz ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 7 WEG, so der Bundesgerichtshof. Vertragsstrafen zur Einhaltung von Vermietungsbeschränkungen sollen Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht sanktionieren. Der Wohnungseigentümer solle es unterlassen, Vermietungen vorzunehmen, wenn die erforderliche Zustimmung des Verwalters nicht vorliegt. Fallgestaltungen dieser Art erfasse der Wortlaut des § 21 Abs. 7 WEG eindeutig nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28934
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