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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.03.2019
V ZR 105/18 -

BGH: Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft darf nicht Vertragsstrafen wegen unzulässiger Vermietung an Medizintouristen einführen

Entsprechender Mehrheitsbeschluss wäre nichtig

Einer Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft ist es nicht möglich, gestützt auf § 21 Abs. 7 WEG mehrheitlich eine Vertragsstrafe gegen die unzulässige Vermietung von Wohneigentum an Medizintouristen einzuführen. Ein solcher Mehrheitsbeschluss wäre nichtig. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im Juni 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Einführung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer ohne die erforderliche Zustimmung des Verwalters seine Wohnung vermietet. Gestützt auf diesen Beschluss verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft von einen seiner Miteigentümer eine Vertragsstrafe von 12.000 EUR, da dieser seine Wohnung sechsmal ohne die Zustimmung des Verwalters an Medizintouristen vermietet hatte. Da sich der Wohnungseigentümer weigerte, dem nachzukommen, erhob die Gemeinschaft Klage.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Bonn der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Köln ab. Das Landgericht hielt die Einführung der Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen die Vermietungsbeschränkung für unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Bundesgerichthof verneint ebenfalls Anspruch auf Vertragsstrafe

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück. Die Einführung von Vertragsstrafe für Verstöße gegen Vermietungsbeschränkungen sei nicht möglich. Ein darauf bezogener Mehrheitsbeschluss sei mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Keine Anwendung von § 21 Abs. 7 WEG

Die Beschlusskompetenz ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 7 WEG, so der Bundesgerichtshof. Vertragsstrafen zur Einhaltung von Vermietungsbeschränkungen sollen Verstöße gegen eine Unterlassungspflicht sanktionieren. Der Wohnungseigentümer solle es unterlassen, Vermietungen vorzunehmen, wenn die erforderliche Zustimmung des Verwalters nicht vorliegt. Fallgestaltungen dieser Art erfasse der Wortlaut des § 21 Abs. 7 WEG eindeutig nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil vom 06.09.2017
    [Aktenzeichen: 27 C 136/16]
  • Landgericht Köln, Urteil vom 26.04.2018
    [Aktenzeichen: 29 S 239/17]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 659Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 659
  • NJW 2019, 1673Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1673
  • NJW-Spezial 2019, 419Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 419
  • NZM 2019, 414Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 414

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