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Die Kenntnis der Wohnungseigentümer über mögliche Mängel am Gemeinschaftseigentum entbindet den WEG-Verwalter nicht von seiner Pflicht, das Vorliegen von Mängeln und wie diese zu beseitigen sind zu prüfen. Verletzt er diese Pflicht, kann dies einen Schadensersatzanspruch begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2000 beauftragte die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage einen Gutachter mit der Prüfung der Sicherheit der Balkonbrüstungen. Das Gutachten stellte daraufhin verschiedene
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts sei der Verwalterin keine
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein Verwalter auf die ihm obliegende Unterrichtung der
Da noch entscheidungserhebliche Feststellungen zu treffen waren, wies der Bundesgerichtshof den Fall an das Landgericht zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28716
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