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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.06.2005
V ZB 32/05 -

Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft

Haftung der Eigentümergemeinschaft

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist teilrechtsfähig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Handwerkern oder Lieferanten gegenüber haftet zukünftig die WEG mit ihrem Vermögen. Damit endet die bisherige gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen WEG-Mitglieder.

Mit dieser Entscheidung entfallen viele Probleme in der Praxis: Die konkrete Bezeichnung von Anspruchs- und Prozessgegner oder die Schwierigkeiten beim Wechsel im Mitgliederbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet fortan als Ganzes für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten. Die Haftung ist auf das Gemeinschaftsvermögen beschränkt. Der einzelne Eigentümer kann nur noch in Höhe seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen belangt werden. Eine persönliche Haftung für die gesamte Schuld besteht nur noch in dem Fall, dass ein Eigentümer diese Schuld freiwillig übernimmt.

Zukünftig ist nicht mehr der einzelne Eigentümer per "gesamtschuldnerischer Haftung" Vertragspartner von Handwerkern oder Lieferanten, sondern die Eigentümergemeinschaft als Ganzes.

Außerdem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die Einzelwirtschaftpläne vorliegen müssen. Fehlen diese, ist der Beschluss über den Wirtschaftsplan anfechtbar.

Vorinstanzen:

LG München I, AG München

der Leitsatz

WEG § 10 Abs. 1

a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt.

d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.

WEG § 27

Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.

WEG §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4

Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

WEG § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2005
Quelle: ra-online

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